Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nach dem Inhalte der Akten anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur 
Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Von der Bewilligung, der Verlängerung oder dem Widerrufe 
einer Bewährungsfrist hat die Strafvollstreckungsbehörde der Re- 
gisterbehörde auch dann Mitteilung zu machen, wenn es sich um 
eine nicht in das Strafregister ausgenommene (nicht registerfähige) 
Strafe handelt. 
3. Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten 
erörterten persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ob oder haben 
diese im Laufe des Strafverfahrens nicht vollständig festgestellt 
werden können, so sind die Strafvollstreckungsbehörden verpflichtet, 
vor Ausfertigung der Mitteilungen geeignete Ermittelungen, er- 
forderlichenfalls durch Anfragen bei den Standesämtern, den kirch- 
lichen Behörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten ausbe- 
wahrten standesamtlichen Nebenregister, vorzunehmen. 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse 
auf Grund von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte 
„Sonstige Bemerkungen“ ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B. 
„Eltern, Geburtstag= und -ort durch Geburtsurkunde festgestellt). 
Im übrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst 
zu beschränken, eine Personenbeschreibung ist nicht aufzunehmen, die 
Angabe besonderer Kennzeichen dagegen zulässig. 
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftserteilung 
über die Vorstrafen auf Abweichungen in den Angaben der Re 
gistervermerke über die persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden 
(vgl. unter Nr. 28 Abs. 2), so ist, sofern nicht die abweichenden 
Angaben bestätigt und in die Mitteilung ausgenommen oder gemäß 
Nr. 3 Abs. 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig gestellt 
worden sind, das Ergebnis der Ermittelungen über die fraglichen 
Punkte der Registerbehörde bei Ubersendung der Mitteilung auf 
einem Anlagezettel kurz mitzuteilen und dabei zu bemerken, ob die 
vermerkten Vorstrafen von dem Verurteilten anerkannt worden sind. 
Sind bei Ausfertigung einer Mitteilung gemäß § 10 Nr. 1 
noch Vndere, bisher nicht vermerkte Vorstrafen mitzuteilen, so ist 
nur ein Vordruck A zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge
	        
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