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kästen niedergelegt. Die Fächer oder Pappkästen sind nach den
Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere für denselben Buch-
staben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen
zu bezeichnen. .
11. Die eingehenden Mitteilungen und Ersuchen um Auskunfts-
erteilung werden vom Staatsanwalt mit dem Vermerke des Zeit-
punkts ihres Einganges versehen; in das Tagebuch sind sie nur ein-
zutragen, wenn diese ausnahmsweise angeordnet werden sollte.
lb. Behandlung der eingehenden Mitteilungen.
12. Die Mitteilungen sind sofort nach ihrem Eingang einer
Prüfung zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtig-
keit der Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten
auf Grund der Geburtsregister prüft (§ 14 Abs. 1), ist bis auf
weiteres nicht erforderlich.
13. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts
bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke
gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht
bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, daß noch ein anderes
Exemplar vorhanden ist (8 9), so erfolgt die Rücksendung an die
Strafvollstreckungsbehörde.
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen E, El und F, die
sich auf eine registerfähige Strafe beziehen, ob eine entsprechende
Strafnachricht im Register niedergelegt ist, ob die Angaben über
die persönlichen Verhältnisse genau übereinstimmen oder ob Ab-
weichungen besonders bemerkt sind (vgl. Nr. 7). Ist eine Straf-
nachricht im Register nicht vorhanden oder finden sich unaufgeklärte
Abweichungen in den Angaben über die persönlichen Verhältnisse,
so sind die Mitteilungen B, E. El und Fmit einem entsprechenden
Vermerke zurückzuschicken.
Bei der Rücksendung an eine hiesige Justizbehörde sowie bei
Abgabe einer Mitteilung an die richtige Registerbehörde hat der
Registerführer auf der Rückseite der Mitteilung oder — falls es
sich um erste Mitteilung & handelt, die demnächst als Strafliste
verwendet werden kann (vgl. § 15 Abs. 3 und Nr. 17 Satz 2) —