Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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auf einem besonderen Anlagezettel kurz den Grund zu vermerken 
(3. „Crölpa gehört zum Landgerichte Rudolstadt. Bückeburg, 
den 4. 2. 96. W., Sekretär“ oder: „Zurückgesandt, da eine ent- 
sprechende Nachricht A hier nicht niedergelegt ist — Bückeburg usw."“ 
oder „Zurückgesandt, da die Angaben der persönlichen Verhältnisse 
mit denjenigen der hier niedergelegten Mitteilung A in den mit 
roter Tinte angemerkten Punkten nicht übereinstimmen — Bücke- 
burg us#w. “). 
In den Fällen des § 14 Abs. 2 sowie bei Mitteilungen. die 
nicht von einer hiesigen Justizbehörde erteilt sind, ist die Rück- 
sendung durch besonderes, von dem Staatsanwalte zu vollziehendes 
Anschreiben zu bewirken. 
14. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind im Register 
niederzulegen: diejenigen Mitteilungen A und B, die sich auf nicht im 
Register als verurteilt vermerkte Personen beziehen, und diejenigen 
Mitteilungen E, die sich auf nicht registerfähige Strafen beziehen. 
Die niederzulegenden Mitteilungen sind täglich in die Registerfächer 
zu verteilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung 
der lexikographischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter 
Berücksichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Ruf- 
namen unter Berücksichtigung des Alters der Verurteilten. 
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine 
feststehende ist (z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze) sind hin- 
sichtlich der lexikographischen Ordnung als ein gleichlautender Name 
zu behandeln. Es wird sich unter Umständen empfehlen, für einen 
solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. 
c. Straflisten. 
15. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu 
bewirken, sobald eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende 
Strafnachricht (A oder B) eingeht. 
16. Sämtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem 
Registerführer eigenhändig zu bewirken. 
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte 
Strafnachricht A. sondern der Vordruck einer solchen benutzt, so
	        
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