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auf einem besonderen Anlagezettel kurz den Grund zu vermerken
(3. „Crölpa gehört zum Landgerichte Rudolstadt. Bückeburg,
den 4. 2. 96. W., Sekretär“ oder: „Zurückgesandt, da eine ent-
sprechende Nachricht A hier nicht niedergelegt ist — Bückeburg usw."“
oder „Zurückgesandt, da die Angaben der persönlichen Verhältnisse
mit denjenigen der hier niedergelegten Mitteilung A in den mit
roter Tinte angemerkten Punkten nicht übereinstimmen — Bücke-
burg us#w. “).
In den Fällen des § 14 Abs. 2 sowie bei Mitteilungen. die
nicht von einer hiesigen Justizbehörde erteilt sind, ist die Rück-
sendung durch besonderes, von dem Staatsanwalte zu vollziehendes
Anschreiben zu bewirken.
14. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind im Register
niederzulegen: diejenigen Mitteilungen A und B, die sich auf nicht im
Register als verurteilt vermerkte Personen beziehen, und diejenigen
Mitteilungen E, die sich auf nicht registerfähige Strafen beziehen.
Die niederzulegenden Mitteilungen sind täglich in die Registerfächer
zu verteilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung
der lexikographischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter
Berücksichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Ruf-
namen unter Berücksichtigung des Alters der Verurteilten.
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine
feststehende ist (z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze) sind hin-
sichtlich der lexikographischen Ordnung als ein gleichlautender Name
zu behandeln. Es wird sich unter Umständen empfehlen, für einen
solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen.
c. Straflisten.
15. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu
bewirken, sobald eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende
Strafnachricht (A oder B) eingeht.
16. Sämtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem
Registerführer eigenhändig zu bewirken.
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte
Strafnachricht A. sondern der Vordruck einer solchen benutzt, so