Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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rung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Erledigung dem 
Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren nieder- 
gelegten Steckbriefnachrichten sind vorbehaltlich der Bestimmung im 
Ministerialerlaß vom 22. März 1912 (L.-V. XXIII S. 249) bei 
Gelegenheit der Einsicht des Registers und der Durchsicht der Fächer 
(Nr. 20) auszusondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Ermittelung 
des Aufenthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die 
Vorschriften über Steckbriefnachrichten entsprechende Anwendung. 
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Such- 
vermerke nur in wichtigeren Fällen niederzulegen sein. 
V. Mitteilung von Strafnachrichten an ausländische Behörden. 
33. Für die Mitteilungen von Strafnachrichten an ausländische 
Regierungen ist unter Berücksichtigung der gegebenen Sonderbe- 
stimmungen der Vordruck A zu benntzen. 
Zur Nachachtung wird folgendes hervorgehoben: 
Die Mitteilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. Ist 
die Strafnachricht für eine ausländische Regierung bestimmt, mit 
welcher auf Grund von Vereinbarungen ein regelmäßiger') Austausch 
von Strafnachrichten stattfindet, so geschieht die Mitteilung: 
a) wenn über die Verurteilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 eine 
Strafnachricht für das Reichsjustizamt (Strafregister) an- 
zufertigen ist, in der Weise, daß die für die ausländische 
egierung bestimmte Strafnachricht der an das Reichs- 
zustizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne 
Anschreiben, beigefügt wird 
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Mi- 
nisterium mittels Berichts. 
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitteilung an eine andere 
als die vorgenannten Regierungen (Nr. 2 der Allg. Verf. vom 27. 
*) Derartige Mitteilungen kommen in Frage für Staatsangehörige von 
Belgien, Brasilien, Griechenland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, von 
Norwegen, Osterreich, Peru, Portugal, der Schweiz und von Spanien.
	        
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