Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Juni 1888, (L.-V. XVI. S. 85) so ist wie unter b zu verfahren, 
jedoch in dem Bericht auch der Grund für die ausnahmsweise Über— 
sendung darzulegen. · 
VI. Schlußbestimmungen. 
34. Für den Vordruck A und seine Anlagebogen ist besonders 
starkes Pahier zu verwenden. 
35. Die „höheren Verwaltungsbehörden“ des Reichs und der 
Bundesstaaten im Sinne des § 17b werden später bekannt ge- 
geben werden. 
36. Bis auf weiteres sind die bisherigen Vordrucke E und F 
(soweit nötig — insbesondere zur Herstellung des Vordrucks E1 — 
mit den erforderlichen handschriftlichen Anderungen) zu verwenden. 
37. Die ziffernmäßige Darstellung der Ergebnisse der Tätigkeit 
der Registerbehörden ist nach dem bisherigen Vordrucke von dem 
Feanwoalt auch fernerhin am 1. März jeden Jahres einzu- 
reichen. 
Bückeburg, den 4. September 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
von Campe. 
Ausgegeben den 10. September 1918. 69°
	        
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