Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. W 29. 
  
  
  
120. 
Polizeiverordnung, 
betreffend die mit Maschinen betriebenen nebenbahnähnlichen 
Kleinbahnen im Fürstentum. 
Vom 3. November 1913. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 erlassen wir für den Umfang des Fürstentums 
folgende Polizeiverordnung: 
I. Schutz des Kleinbahnverkehrs. 
81. 
1. Beschädigungen der Kleinbahnen oder der zugehörigen An- 
lagen sowie der Fahrzeuge nebst Zubehör sind verboten. 
2. Es ist verboten, unbefugt Signale zu geben, die Ausweich- 
vorrichtungen zu verstellen oder zu versperren, die auf den Fahr- 
zeugen befindlichen, dem Betriebe oder der Unfallverhütung die- 
nenden Einrichtungen zu betätigen, Kleinbahnwagen zu verschieben, 
die freie Fahrt der Kleinbahn durch Aufstellen von Fahrzeugen 
oder Vieh oder durch Niederlegen von Gegenständen auf oder neben 
der Fahrbahn zu behindern, sowie andere Handlungen vorzu- 
nehmen, die den Betrieb stören. 
3. Die Fahrgäste und das sonstige Publikum haben den An- 
ordnungen der sich als Kleinbahnpolizeibeamte ausweisenden Klein- 
bahnbediensteten Folge zu leisten.
	        
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