Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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A. Vorschriften für diejenigen Teile der Kleinbahnen, 
die öffentliche Wege benutzen. 
§ 2. 
Unbeschadet weitergehender allgemeiner straßenpolizeilicher Be- 
stimmungen ist Lastfuhrwerken das Befahren des Bahnkörpers in 
der Längsrichtung, soweit der Fahrdamm neben dem Gleise ge- 
nügenden Raum bietet, verboten. 
§ 3. 
Beim Ertönen der Warnungszeichen haben auf der Fahrbahn 
befindliche Fußgänger, Reiter und Radfahrer und die Führer 
von Wagen und Vieh sofort die Fahrbahn für den Bahnbetrieb 
freizugeben. 
84. . 
Wenn an den Haltestellen Kleinbahnwagen halten, haben der 
Haltestelle sich nähernde Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke ihre 
Geschwindigkeit soweit zu mäßigen und Raum zu geben, daß die 
Fahrgäste beim Ein= und Aussteigen nicht gefährdet werden. 
B. Vorschriften für diejenigen Teile der Klein- 
bahnen, die öffentliche Wege nicht benutzen. 
85. 
1. Das Betreten der Bahnanlagen der außerhalb öffentlicher 
Wege liegenden freien Strecke ist ohne Berechtigungsnachweis nur 
gestattet: 
a) den Vertretern der Aufsichtsbehörden, 
b) den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des 
Forstschutzes und der Polizei, wenn es zur Ausübung 
ihres Dienstes notwendig ist,
	        
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