Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 559 — 
c) den Beamten des Telegraphen-, des Zoll= und Steuer- 
wesens, soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes inner- 
halb des Bahngebiets notwendig ist, 
d) den zur Besichtigung dienstlich entsandten Offizieren. 
2. Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem 
Publikum bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Be- 
rechtigungsausweis nur den unter 1 genannten Personen und 
außerdem den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst 
innerhalb des Stationsgebietes abwickelt. 
3. Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Berechtigungs- 
ausweis befugten Personen haben sich, soweit sie nicht durch ihre 
Uniform kenntlich sind, über ihre Person auszuweisen. 
Das Betreten der Ubergänge ist nur insoweit gestattet, 
als sie nicht abgesperrt sind, oder sich kein Zug oder Bahnwagen 
nähert. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, 
Fußgänger, Treiber von Vieh oder Lasttieren in angemessener Ent- 
fernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vor- 
handen sind, an diesen halten oder die Bahn schnell räumen. 
5. Es ist untersagt, Schranken eigenmächtig zu öffnen oder 
ihre Betätigung zu behindern. Pflüge und Eggen, Baumstämme 
und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie nicht getragen 
werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die 
Bahn geschafft werden. · 
Für das Betreten der Bahn und der dazugehörigen An- 
lagen, soweit sie nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh bleibt 
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
6. Die den Verkehr nach dem Bahnkörper zu vermittelnden 
Hecktore der Weidekoppeln sind während der Weidezeit geschlossen 
zu halten. 
II. Hestimmungen für die Fahrgäste. 
86. 
1. Das eigenmächtige Offnen der Wagenverschlüsse während 
der Fahrt, das Sitzen auf den Plattformbrüstungen, das Hinaus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.