Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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reinlichkeit die Mitfahrenden belästigen, oder durch leichte Ent- 
zündlichkeit gefährlich werden können, ist in den für Personen 
bestimmten Wagen oder Wagenabteilen nicht gestattet. Jägern 
und im öffentlichen Dienst stehenden Personen ist die Mit- 
führung von Handmunition gestattet. Der freie Durchgang im 
Wagen darf durch Gepäckstücke nicht behindert werden. 
2. Hunde und andere Tiere dürfen in Personenwagen nur in 
folgenden Fällen mitgeführt werden: 
a) kleine Hunde und andere kleine Tiere, wenn sie auf dem 
Schoße getragen und die Mitreisenden durch sie nicht be- 
lästigt werden. 
b) Hunde jeder Größe, wenn ihren Besitzern ein besonderes 
Abteil zur Verfügung gestellt werden kann oder ihre 
Mitführung nach anderweiten von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Beförderungsbedingungen gestattet ist. 
8 10. 
Personen, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und des Verkehrs ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten 
unbeachtet lassen, haben unbeschadet der etwa eintretenden 
Bestrafung nach Aufforderung der Bahnbediensteten den Bahn— 
hof oder den Wagen sofort oder beim nächsten Halten zu 
verlassen. 
III. Strafbestimmungen. 
8 11. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, so- 
weit nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an 
deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft- 
strafe tritt 
Land.-Verord. Band XXIII. 71
	        
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