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sind und die erwähnte Befähigung nicht in vollem Um-
fang besitzen; auch kann der Reichskanzler in besonderen
Fällen aus Zweckmäßigkeitsgründen Ausnahmen zulassen.
e) Die Wahl des Direktors bedarf der Zustimmung des
Reichskanzlers. Auch kann der Reichskanzler jederzeit
eine Besichtigung der Schulen durch einen Reichskommissar
vornehmen lassen.
2. Ein Schüler, der vorher eine höhere Schule in Deutschland
besucht hat, darf nur auf Grund eines Entlassungszeugnisses dieser
Schule und nur in die Klasse oder Abteilung, für die er nach dem
Zeugnis reif ist, aufgenommen werden.
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungs-
mäßigen Lehrdauer keinen Zeitgewinn einbringen. Eine Ausnahme
von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienst-
licher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen wichtigen Gründen
aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des
Schuljahrs in die bezeichneten Schulen, deren Schuljahr im Herbste
beginnt, übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor
unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden
Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstalten-
den Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt
werden.
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen
Lehrganges ist bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. Für
diese gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen:
a) Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den
Reichskanzler genehmigten Prüfungsordnung von einer
Kommission vorgenommen, die aus einem Reichskommissar
als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in
der obersten Klasse in den Prüfungsfächern unter-
richtenden Lehrern besteht. Der Direktor darf zum
Reichskommissar nicht bestellt werden.
Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplo-
matischen oder Konsularbehörde und ein Vertreter des