§8 313, 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Verträge,
für das Hypothekenwesen, sowie für die Aufnahme und
Anerkennung der das Eigentum an Grundstücken
übertragenden Verträge, soweit das Grundbuch noch
nicht als angelegt anzusehen ist,
für die Führung des Handelsregisters, die Wahrnehmung
der Geschäfte der Hinterlegungsstelle nach Maßgabe
der Hinterlegungsordnung und die Aufbewahrung
letztwilliger Verfügungen.
§ 2.
Sobald ein Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzu-
nehmen ist, hat Unser Ministerium ein Mitglied der Zivilkammer
zu bestimmen.
Wird hierbei der Erlaß einer sachlichen Entscheidung notwendig,
so erfolgt er durch die Zivilkammer.
Das Amt des Gerichtsschreibers kann durch ein zweites Mit-
glied der Zivilkammer, welches Unser Ministerium bbenfalls zu be-
stimmen hat, wahrgenommen werden. ÜBÖ
83.
Gegen die Entscheidungen der Zivilkammer des Landgerichts in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet das Rechts-
mittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
Die Vorschriften der §§ 20 bis 25 und 30 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 und der §8 15 bis 18 des Ausführungsgesetzes vom
16. August 1899 zu solchem finden entsprechende Anwendung.
84.
Die Vertretung Unserer Selbst und der Mitglieder Unseres
Fürstlichen Hauses im Sinne des § 55 des Ausführungsgesetzes
vom 30. Juni 1879 steht in allen vermögensrechtlichen persönlichen
wie dinglichen Rechtsangelegenheiten Unserer Hokammer zu; für