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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. M 10.
20.
Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
Vom 6. Mai 1911.
Zur Ausführung des § 2 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 der
Verordnung vom 13. August 1905, betreffend den Verkehr mit Spreng-
stoffen (L.-V. Bd. XXI S. 120) wird folgendes bestimmt:
1. Zu Sprengversuchen in Bergwerken, Steinbrüchen und
dergl. kann die Versendung, Aufbewahrung, Lagerung und Veraus-
gabung neuer im § 2 nicht ausgeführter Sprengstoffe in Mengen
von höchstens 100 kg zugelassen werden.
Von dieser Gewichtsbegrenzung werden die Sendungen neuer
Sprengstoffe an amtliche oder amtlich anerkannte Prüfungsstellen
nicht betroffen.
2. Von einer ins einzelne gehenden Festlegung des Trans-
portweges vor der Absendung neuer Sprengstoffe sowohl zu
Sprengversuchen in Bergwerken, Steinbrüchen und dergl. als auch
zur Untersuchung in amtlichen oder amtlich anerkannten Prüfungs-
stellen kann abgesehen werden. Es genügt seitens des Versenders
die Angabe des Ausgangs- und Endpunktes der Versendung, oder,
falls diese beiden Punkte nicht im Fürstentum liegen, die Angabe
derjenigen Orte, an welchen die Sendung in den Bezirk des
Fürstentums eintritt und ihn wieder verläßt. Der Landespolizei-
behörde bleibt es überlassen, etwa weiter erforderlich erscheinende
Festsetzungen zu treffen.