Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Für die zwecks Ausführung von Sprengversuchen in Berg— 
werken, Steinbrüchen und dergl. oder zwecks Untersuchung in amt— 
lichen oder amtlich anerkannten Prüfungsstellen zur Versendung, 
Aufbewahrung, Lagerung und Verausgabung zuzulassenden neuen 
Sprengstoffe muß durch einen von der Eisenbahn anerkannten oder 
der Landespolizeibehörde als zuverlässig bekannten Chemiker (der 
auch in der den Sprengstoff herstellenden Fabrik beschäftigt sein 
kann) bescheinigt sein, daß sie unter keinem für Versendung, Auf- 
bewahrung, Lagerung und Verausgabung maßgeblichen Gesichts- 
punkt gefährlicher sind als Gurdynamit oder Sprenggelatine. 
Einen Anhalt für die erforderlichen Prüfungen bieten die Be- 
stimmungen über die Prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage 
C 1 der Eisenbal kehrsordnung vom 23. Dezember 1908 
Geilage zuv zu ! 14 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 
pril 190 
4. Im Mirese der Beschleunigung kann die im § 2 Abs. 2 
und im § 34 Abs. 2 a. a. O. erwähnte Erlaubnis zur Versendung, 
Aufbewahrung und Verausgabung sowie zur Lagerung neuer 
Sprengstoffe zu Sprengversuchen in Bergwerken, Steinbrüchen und 
dergl. oder zu Untersuchungen in amtlichen oder amtlich aner- 
kannten Prüfungsstellen zunächst für eine Gruppe solcher neuen 
Sprengstoffe, deren Zusammensetzung innerhalb näher zu bezeich- 
nender Grenzen liegt, auf Grund eines über die Verkehrszulässig- 
keit dieser Gruppe sich äußernden Gutachtens eines von der Eisen- 
bahn anerkannten oder der Landespolizeibehörde als zuverlässig be- 
kannten Chemikers als Allgemeinerlaubnis und zwar für den der 
Regel nach in Betracht kommenden Transportweg erteilt werden. 
Bei der Erteilung der Einzelerlaubnisse für Versuchssprengstoffe be- 
stimmter Zusammensetzungen braucht dann nur geprüft zu werden, 
ob die Zusammensetzung dieser Sprengstoffe innerhalb der in der 
Allgemeinerlaubnis angegebenen Grenzen liegt, und ob die dort 
bestimmten Wege nicht etwa unfahrbar sind. 
Der auf Grund des § 1 des Gesetzes gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
vom 9. Juni 1884 (R.-G S. 61) für die Einführung neuer 
 
	        
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