über den Zivilprozeß (8 20 Abs. 1) erwähnten Kostenent-
scheidungen innerhalb des Vertragsgebiets von Amts wegen
für vollstreckbar erklärt. Behufs Stellung des dazu er-
forderlichen diplomatischen Antrags hat das Gericht erster
Instanz das Urteil, den Kostenfestsetzungsbeschluß oder die
im § 9 des Ausführungsgesetzes zum Haager Abkommen
eichs-Gesetzbl. 1909 S. 430) bezeichnete Entscheidung in
einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen, ohne
Benutzung eines Formulars auf weißem Papier hergestellten
Ausfertigung dem Ministerium einzureichen. In dem Be-
gleitberichte sind Name und Titel des Gerichtsschreibers an-
zugeben, der die Rechtskraftbescheinigung erteilt hat. Die
nach dem Abkommen notwendige Uebersetzung ist nicht bei-
zusügen. In der Schweiz bedarf es einer Vollstreckbar-
keitserkllärung der im Abkommen vorgesehenen Kostenent-
scheidungen nicht, da diese dort von der Partei im gewöhn-
lichen Beitreibungsverfahren zur Vollstreckung gebracht
werden können, desgleichen nicht in Oesterreich und Ungarn
(vergl. Satz 1 dieses Absatzes und § 43 Abs. 9).
VI. Der § 27 erhält folgenden Abs. 4.
Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist in dem
Ersuchungsschreiben der Antrag zu stellen, die Zeugen, falls
sie verzogen sein sollten, bei dem für ihren derzeitigen
Wohn= oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichte zu ver-
nehmen. Ebenso ist zu verfahren, wenn um Vernehmung
von Sachverständigen oder um Abnahme von Eiden ersucht
wird. Ferner empfiehlt es sich, dem Ersuchungsschreiben
eine von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts zu beglaubigende
Erklärung der die Zeugenvernehmung betreibenden Partei
beizufügen, durch welche das Kaiserlich Deutsche General-=
konsultat in Rio de Janeiro ermächtigt wird, erforderlichen-
falls einen Rechtsanwalt anzunehmen.
VII. Der § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Wegen der Rechtehilse in bürgerlichen Sachen vergl.
§ 10 MII Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1 und die Erklärung vom
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