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29. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 ff., S. 194). Nach
dieser ist den deutschen und den französischen gerichtlichen
Behörden für Zustellungs= und sonstige Rechtshilfeersuchen
der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. Die
Ersuchen sind dem Staatsanwalt, in dessen Bezirke sie zu
erledigen sind, mit Begleitschreiben zu übersenden. Das
Gericht, bei dem sich der zu ersuchende Staatsanwalt befindet,
hat seinen Sitz in der Stadt, nach der ein jedes Arrondisse-
ment benannt ist. So ist z. B eine gerichtliche Urkunde,
die für eine Person in Saney, Kanton Autun la Roman,
Arrondissement Briey, Departement Meurthe et Moselle,
bestimmt ist, dem Staatsanwalt in Briey zu übersenden.
Von dieser Regel gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
a) das Departement „de la Seine“ und das ebenso be-
nannte Gericht umfaßt auch die Arrondissements St.
Denis und Sceaux:
b) das Arrondissement Puget-Théniers (Alpes Maritimes)
gehört zum Tribunal de Nice;
O der Gerichtsort für das Arrondissement d'Arles (Bouches
du Rhöne) befindet sich in Tarascon;
d) das Gericht für Poligny (Jura) befindet sich in Arbois;
e) das Gericht für La Tour du Pin (Isere) befindet sich
in Bourgoin;
das Gericht für Mezièeres (Ardennes) befindet sich in
Charleville;
g) das Gericht für Commerey (Meuse) befindet sich in
St. Mihiel;
„h) das Gericht für Argeles (Hautes Pyrénées) befindet
sich in Lourdes;
i) das ( Gericht für La Palisse (Allier) befindet sich in
usset;
k) das Gericht für Mauléon befindet sich in Saint-Palais.