Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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29. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 ff., S. 194). Nach 
dieser ist den deutschen und den französischen gerichtlichen 
Behörden für Zustellungs= und sonstige Rechtshilfeersuchen 
der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. Die 
Ersuchen sind dem Staatsanwalt, in dessen Bezirke sie zu 
erledigen sind, mit Begleitschreiben zu übersenden. Das 
Gericht, bei dem sich der zu ersuchende Staatsanwalt befindet, 
hat seinen Sitz in der Stadt, nach der ein jedes Arrondisse- 
ment benannt ist. So ist z. B eine gerichtliche Urkunde, 
die für eine Person in Saney, Kanton Autun la Roman, 
Arrondissement Briey, Departement Meurthe et Moselle, 
bestimmt ist, dem Staatsanwalt in Briey zu übersenden. 
Von dieser Regel gibt es jedoch folgende Ausnahmen: 
a) das Departement „de la Seine“ und das ebenso be- 
nannte Gericht umfaßt auch die Arrondissements St. 
Denis und Sceaux: 
b) das Arrondissement Puget-Théniers (Alpes Maritimes) 
gehört zum Tribunal de Nice; 
O der Gerichtsort für das Arrondissement d'Arles (Bouches 
du Rhöne) befindet sich in Tarascon; 
d) das Gericht für Poligny (Jura) befindet sich in Arbois; 
e) das Gericht für La Tour du Pin (Isere) befindet sich 
in Bourgoin; 
das Gericht für Mezièeres (Ardennes) befindet sich in 
Charleville; 
g) das Gericht für Commerey (Meuse) befindet sich in 
St. Mihiel; 
„h) das Gericht für Argeles (Hautes Pyrénées) befindet 
sich in Lourdes; 
i) das ( Gericht für La Palisse (Allier) befindet sich in 
usset; 
k) das Gericht für Mauléon befindet sich in Saint-Palais.
	        
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