Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Die Begleitschreiben sind nach den im Reichs-Gesetzblatte 
von 1911 S. 166, 167 veröffentlichten Formularen in 
deutscher Sprache abzufassen. Den zuzustellenden Schrift- 
stücken und den Ersuchungsschreiben sowie den im Artikel 19 
Abs. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß (8 20 
Abs. 1) vorgesehenen Nachweisen können durch einen be- 
eidigten deutschen Dolmetscher beglaubigte Uebersetzungen 
beigefügt werden. Zeugenentschädigungen werden nicht erstattet. 
VIII. Der § 43 erhält folgende Fassung: 
Abs. 1 bis 4 unverändert. 
5. Sollen ungarische Gerichte um Bewirkung von 
Zwangszustellungen gemäß Artikel 3 des Haager Abkommens 
über den Zivilprozeß (§ 20 Abs. 1) ersucht werden, so ist 
der Weg des unmittelbaren Geschäftsverkehrs nur dann zu 
wählen, wenn die Partei eine von einem beeidigten Dol- 
metscher des ungarischen Staates beglaubigte Uebersetzung 
der zuzustellenden Schriftstücke beibringt; in allen anderen 
Fällen ist wegen der mit der Beschaffung gehörig be- 
glaubigter Uebersetzungen verbundenen Schwierigkeiten die 
Vermittelung des zuständigen deutschen Konsuls (vergl. das 
Verzeichnis zu § 7 Abs. 3) in Anspruch zu nehmen. 
6. Zustellungen in Strafsachen werden in Oesterreich- 
Ungarn kostenfrei bewirkt. Im übrigen werden für Rechts- 
hilfe in Strafsachen Auslagen, jedoch mit Ausnahme von 
Portobeträgen und Schreibgebühren, berechnet. 
7. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergl. 
§ 10 III Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1. Nach dem Notenwechsel 
vom 27. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) werden im 
Rechtshilfeverkehre mit Oesterreich Zeugenentschädigungen und 
Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen er- 
forderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten 
nicht erstattet; auch werden Zwangszustellungen unentgelt- 
lich bewirkt.
	        
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