— 61 —
Die Begleitschreiben sind nach den im Reichs-Gesetzblatte
von 1911 S. 166, 167 veröffentlichten Formularen in
deutscher Sprache abzufassen. Den zuzustellenden Schrift-
stücken und den Ersuchungsschreiben sowie den im Artikel 19
Abs. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß (8 20
Abs. 1) vorgesehenen Nachweisen können durch einen be-
eidigten deutschen Dolmetscher beglaubigte Uebersetzungen
beigefügt werden. Zeugenentschädigungen werden nicht erstattet.
VIII. Der § 43 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 bis 4 unverändert.
5. Sollen ungarische Gerichte um Bewirkung von
Zwangszustellungen gemäß Artikel 3 des Haager Abkommens
über den Zivilprozeß (§ 20 Abs. 1) ersucht werden, so ist
der Weg des unmittelbaren Geschäftsverkehrs nur dann zu
wählen, wenn die Partei eine von einem beeidigten Dol-
metscher des ungarischen Staates beglaubigte Uebersetzung
der zuzustellenden Schriftstücke beibringt; in allen anderen
Fällen ist wegen der mit der Beschaffung gehörig be-
glaubigter Uebersetzungen verbundenen Schwierigkeiten die
Vermittelung des zuständigen deutschen Konsuls (vergl. das
Verzeichnis zu § 7 Abs. 3) in Anspruch zu nehmen.
6. Zustellungen in Strafsachen werden in Oesterreich-
Ungarn kostenfrei bewirkt. Im übrigen werden für Rechts-
hilfe in Strafsachen Auslagen, jedoch mit Ausnahme von
Portobeträgen und Schreibgebühren, berechnet.
7. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergl.
§ 10 III Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1. Nach dem Notenwechsel
vom 27. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) werden im
Rechtshilfeverkehre mit Oesterreich Zeugenentschädigungen und
Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen er-
forderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten
nicht erstattet; auch werden Zwangszustellungen unentgelt-
lich bewirkt.