Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. M 15.
25.
Landesherrliche Verordnung,
betreffend Regelung des Knappschaftswesens im Fürstentum
Schaumburg-Lippe.
Vom 26. Juli 1911.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
bestimmen zur Regelung des Knappschaftswesens im Fürstentum
Schaumburg-Lippe auf Grund der §§ 144 und 145 des Berggesetzes
vom 28. März 1906 (Landesverordnungen B. 21 S. 215) vorbe-
haltlich der Bestimmung in § 143 daselbst was folgt:
81.
Die Beaniten und Arbeiter, welche in den der Bergpolizei
(§ 152) unterworfenen Betrieben beschäftigt werden, sollen einem
Knappschaftsvereine angehören, welcher den Zweck hat, seinen Mit-
gliedern und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des
Gesetzes und der Vereinssatzung Unterstützungen zu gewähren.
§ 2.
Der in § 1 getroffenen Anordnung wird in der Weise genügt,
daß die daselbst bezeichneten Personen dem Hauptknappschaftsverein
zu Clausthal beitreten.
Die Rechte und Pflichten der Werksbesitzer, Beamten und Ar-
beiter gegenüber dem Knappschaftsverein sollen in jeder Hinsicht
dieselben sein, wie sie sich für die in Preußen gelegenen Vereins-
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