Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1911. M 15. 
  
  
  
25. 
Landesherrliche Verordnung, 
betreffend Regelung des Knappschaftswesens im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe. 
Vom 26. Juli 1911. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
bestimmen zur Regelung des Knappschaftswesens im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe auf Grund der §§ 144 und 145 des Berggesetzes 
vom 28. März 1906 (Landesverordnungen B. 21 S. 215) vorbe- 
haltlich der Bestimmung in § 143 daselbst was folgt: 
81. 
Die Beaniten und Arbeiter, welche in den der Bergpolizei 
(§ 152) unterworfenen Betrieben beschäftigt werden, sollen einem 
Knappschaftsvereine angehören, welcher den Zweck hat, seinen Mit- 
gliedern und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des 
Gesetzes und der Vereinssatzung Unterstützungen zu gewähren. 
§ 2. 
Der in § 1 getroffenen Anordnung wird in der Weise genügt, 
daß die daselbst bezeichneten Personen dem Hauptknappschaftsverein 
zu Clausthal beitreten. 
Die Rechte und Pflichten der Werksbesitzer, Beamten und Ar- 
beiter gegenüber dem Knappschaftsverein sollen in jeder Hinsicht 
dieselben sein, wie sie sich für die in Preußen gelegenen Vereins- 
Land.-Verord. Band XXIII. 9
	        
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