Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

werke nach dem Preußischen Berggesetze und der Satzung des ge- 
nannten Knappschaftsvereins ergeben. 
Die vom Werksbesitzer an die Pensionskasse oder eine besondere 
Krankenkasse des Clausthaler Hauptkuappschaftsvereins abzuführenden 
Beiträge, Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängten 
Ordnungsstrafen können, nachdem sie von dem Königlich Preußischen 
Oberbergamt zu Clausthal festgesetzt worden sind, im Wege des 
Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen werden. 
§ 3. 
Die Verordnung tritt in Kraft, sobald der Bezirk des Haupt- 
knuappschaftsvereins zu Clausthal durch dessen Satzung auf das 
Fürstentum erstreckt worden ist. 
Gegeben Bückeburg, den 26. Juli 1911. 
(L. 8) Adolf. 
von Campe. 
Ausgegeben am 29. Juli 1911.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.