Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Bei den im Abteufen befindlichen Schächten ist wöchentlich 
wenigstens einmal eine Schachtuntersuchung durch den aussichts- 
führenden Beamten auszuführen und der Befund in eine Liste 
einzutragen. 
8 22. 
1. Beim Abteufen von Schächten müssen zur Sicherung der 
auf der Sohle beschäftigten Arbeiter Vorkehrungen vorhanden sein, 
welche geeignet sind, den Arbeitern gegen herabfallende Gegenstände 
während der Förderung Schutz zu gewähren. 
2. Zum gleichzeitigen Ausmauern und Abteufen von Schächten, 
zum Weiterabteufen von Schächten, in denen Förderung umgeht, 
und zur Benutzung schwebender Bühnen bei Schachtarbeiten bedarf 
es der vorherigen Genehmigung des Revierbeamten. 
IV. Ausbau. 
Schachtausbau. 
§ 23. 
1. Der endgültige Ausbau zu Tage oder auf Tagesstollen 
ausgehender neuer Schächte muß in feuersicherem Material her- 
gestellt werden. Dasselbe gilt beim Weiterabteufen für den neu 
niederzubringenden Teil alter Schächte. 
2. Auf Bergwerken, welche nur in weniger als 100 m Teufe 
bauen und mehr als zwei miteinander durchschlägige fabrbare 
Tagesöffnungen besitzen, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine 
Anwendung. 
Grubenausbau. 
8 24. 
1. Sänitliche unterirdischen Grubenbaue müssen bei der An— 
lage gegen ein Hereinbrechen des Gesteins sichergestellt und für die 
Dauer ihrer Benutzung in sicherem Zustande erhalten werden. 
2. Das erforderliche Ausbaumaterial muß stets in angemessener 
Nähe der Arbeitsstelle zur Verfügung gehalten werden. 
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