Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g 25. 
1. Die Art des Ausbaues muß den Gebirgsverhältnissen ent- 
sprechen; nur bei standfestem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Ge- 
birge darf jeglicher Ausban fehlen. 
2. Lockere, zum plötzlichen Absturz neigende oder verdächtig er- 
scheinende Massen im Bereiche der Arbeitsräume sowie der Fahr- 
und Förderwege sind entweder zu beseitigen (Hartmachen) oder 
zuverlässig durch Verbauen abzufangen. 
Auswechselung der Zimmerung. 
§ 26. 
1. Beim Auswechseln der Zimmerung sind Vorkehrungen zur 
Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins 
oder ger Kohle zu treffen. 
Abseits von belegten Orts- und Abbaubetrieben sind zum 
Ausnech gebrochener Zimmerung mindestens zwei Mann an— 
zustellen. 
Untersuchung des Ausbaues. 
§ 27. 
1. Vor Beginn der Arbeit hat der Ortsälteste (Drittelführer) 
(G * zu prüfen, ob Gebirge und Zimmerung sicher sind. 
2. Diese Prüfung ist während der Schicht, zumal nach Arbeits- 
pausen und nach der Abgabe von Sprengschüssen, zu wiederholen. 
3. Finden sich Mängel, so ist der Ausbau vor Aufnahme der 
eigentlichen Arbeit zu ergänzen. 
Rauben der Zimmerung. 
§ 28. 
Das Rauben der Zimmerung darf nur durch geübte Arbeiter 
und mit geeignetem Werkzeug ausgeführt werden. 
Pflichten der Betriebsbeamten und Arbeiter. 
§ 29. 
1. Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, die Arbeiter bei Ueber- 
tragung einer Arbeit auf etwaige besondere Gefährdung des Arbeits-
	        
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