Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Maschinelle Förderung. 
8 34. 
In Strecken, in denen Förderung mittels feststehender 
Maschinen stattfindet, ist, soweit der Revierbeamte keine Ausnahme 
zuläßt, eine Signalvorrichtung anzubringen, mit der dem Maschinen- 
wärter von jedem Punkte aus Zeichen gegeben werden können. 
Lokomotiv= und Drahtseilbahnen. 
§ 35. 
Die Anlage von Lokomotivförderungen über und unter Tage 
sowie von Drahtseilbahnen bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Ausweichestellen. 
g 36. 
In eingleisigen Förderstrecken, die ein gefahrloses Ausweichen 
nicht gestatten, sind in angemessenen Abständen Ausweichestellen 
für Personen einzurichten. 
Einheben entgleister Förderwagen. 
§ 37. 
Volle Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer ein- 
zelnen Person nur unter Anwendung eines Hebebaumes wieder in 
das Gleise gehoben werden. Hebebäume sind an geeigneten Stellen 
vorrätig zu halten oder im Zuge mitzuführen. 
2. Förderung in Schächten, Gesenken sowie in Auf- 
zügen und Bremsbergen unter und über Tage. 
Betreten der Fördertrumme und Auschlagsbühnen. 
g 88. 
1. Das Betreten der Fördertrumme während der Förderung 
ist verboten, ebenso der Aufenthalt auf den Anschlagsbühnen in 
oder unter den Bremsbergen und Förderabhauen während des 
Treibens.
	        
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