Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nicht nur an der Empfangs-, sondern auch an der Aufgabestelle 
erkenntlich ist. 
2. Sind in einem Schachte mehrere Förderungen in Betrieb, 
so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. 
Die Signale der einzelnen Förderungen müssen sich leicht unter- 
scheiden lassen. 
3. Dem Maschinenwärter dürfen in der Regel die Signale 
nur von dem Abnehmer auf der Hängebank oder, wenn nicht zu 
Tage gefördert werden soll, nur von dem auf der oberen Sohle 
angestellten Abnehmer gegeben werden. Bei Arbeiten im Schacht 
können die Signale auf Anordnung des Betriebsführers von den 
Schachthauern unmittelbar dem Maschinenwärter gegeben werden. 
4. Maschinenwärter und Bremser dürfen die Fördereinrichtung 
nicht in Gang setzen, bevor sie das Signal hierzu erhalten haben. 
An allen Punkten, wo Signale abtriegeben oder empfangen 
werden, muß ihre Bedeutung auf Tafeln deutlich lesbar verzeichnet 
sein, in Bremsbergen jedoch nur am Juße derselben und am 
Standort des Bremsers. Die Signale sind vom Betriebsführer 
festzusetzen und in das Zechenbuch einzutragen. 
g 50. 
Bei Hauptförderschächten sind zwischen dem Stande des 
Maschinenwärters und der Hängebank sowie zwischen Hängebank 
und Füllörtern der Hauptanschlagssohlen Sprachrohre oder Fern- 
sprecher einzurichten, soweit der Revierbeamte keine Ausnahmen 
genehmigt. 
g 51. 
In Bremsbergen und Förderabhauen sind ebenfalls zuver- 
lässige Signalvorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, von den 
einzelnen Anschlagspunkten nach dem Siande des Bremsers und 
von hier nach dem untersten Anuschlagspunkt deutliche Signale 
zu geben.
	        
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