Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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schlage Zwischenräume von mehr als 10 cm Breite nicht vor- 
handen sein. 
9 55. 
1. Sämtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und 
dauerhaft befestigt sein. 
2. Die Fahrten dürfen nicht mehr als 800 Neigung haben. 
In Schächten, Ueberhauen und Absinken mit mehr als 700 Ein- 
fallen und mehr als 20 m Höhe müssen in Abständen von höchstens 
10 m„ Ruhebühnen eingebaut werden. Die Fahrlöcher in den 
Ruhebühnen müssen durch die Fahrten gedeckt sein, sofern nicht be- 
sondere Verhältnisse ein Abweichen hiervon nötig machen. Diese 
Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrschächte und Ueber- 
hauen bis zu 40 m Höhe, in denen sich die Fahrenden von der 
Fahrt aus mit dem Rücken an den Schachtstoß anlehnen können. 
3. An der Hängebank und an jeder Ruhebühne müssen ent- 
weder die Fahrten wenigstens 1 m hervorstehen oder feste Hand- 
griffe bis 1 m über der Ruhebühne oder Hängebank angebracht sein. 
  
§ 56. 
Bei Benntzung der Schachtfahrten und der Fahrkünste ist das 
Mitführen von Gezähe nur den mit S sserungsarbeiten 
Beauftragten und auch diesen nur außerhalb der gewöhnlichen 
Fahrzeit gestattet. 
Seilfahrtbestimmungen. 
§ 57. 
1. Die Benutzung des Seiles, sowie die Anwendung einer 
Fahrkunst zum Ein= und Ausfahren der Belegschaft ist nur nach 
ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamtes unter genauer Be- 
obachtung der in der Genehmigungsurkunde festgestellten Be- 
dingungen und nach Abnahme der Einrichtungen durch den Revier- 
beamten gestattet. 
2. Die Anträge auf Genehmigung zur Seilfahrt oder zur An- 
wendung einer Fahrkunst sind beim Revierbeamten einzureichen.
	        
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