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schlage Zwischenräume von mehr als 10 cm Breite nicht vor-
handen sein.
9 55.
1. Sämtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und
dauerhaft befestigt sein.
2. Die Fahrten dürfen nicht mehr als 800 Neigung haben.
In Schächten, Ueberhauen und Absinken mit mehr als 700 Ein-
fallen und mehr als 20 m Höhe müssen in Abständen von höchstens
10 m„ Ruhebühnen eingebaut werden. Die Fahrlöcher in den
Ruhebühnen müssen durch die Fahrten gedeckt sein, sofern nicht be-
sondere Verhältnisse ein Abweichen hiervon nötig machen. Diese
Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrschächte und Ueber-
hauen bis zu 40 m Höhe, in denen sich die Fahrenden von der
Fahrt aus mit dem Rücken an den Schachtstoß anlehnen können.
3. An der Hängebank und an jeder Ruhebühne müssen ent-
weder die Fahrten wenigstens 1 m hervorstehen oder feste Hand-
griffe bis 1 m über der Ruhebühne oder Hängebank angebracht sein.
§ 56.
Bei Benntzung der Schachtfahrten und der Fahrkünste ist das
Mitführen von Gezähe nur den mit S sserungsarbeiten
Beauftragten und auch diesen nur außerhalb der gewöhnlichen
Fahrzeit gestattet.
Seilfahrtbestimmungen.
§ 57.
1. Die Benutzung des Seiles, sowie die Anwendung einer
Fahrkunst zum Ein= und Ausfahren der Belegschaft ist nur nach
ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamtes unter genauer Be-
obachtung der in der Genehmigungsurkunde festgestellten Be-
dingungen und nach Abnahme der Einrichtungen durch den Revier-
beamten gestattet.
2. Die Anträge auf Genehmigung zur Seilfahrt oder zur An-
wendung einer Fahrkunst sind beim Revierbeamten einzureichen.