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84.
Durch die Vermarkung sind alle Krümmungen in den Grenz-
linien derart zu bestimmen, daß die gerade Verbindungslinie von
einem Grenzzeichen zum anderen die Grenze bildet. In längeren
geraden Grenzen sind so viele Zwischenpunkte zu vermarken, daß
die Entfernung von Grenzzeichen zu Grenzzeichen nicht mehr als
100 m beträgt; im unübersichtlichen Gelände sind so viele Zwischen-
punkte zu vermarken, daß bei den Grenzzeichen aufgestellte Flucht-
stäbe fortlaufend zu sehen sind.
§ 5.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die zur Bezeichnung
der Grenzen ihrer Grundstücke eingesetzten Grenzzeichen vor Be-
schädigungen zu schützen und für deren Erhaltung zu sorgen. Den
Abgang oder die Beschädigung von Grenzzeichen haben sie inner-
halb 8 Tagen nach erlangter Kenntnis dem Katasteramte anzuzeigen.
Die gleiche Verpflichtung liegt ihnen bezüglich der auf ihren
Grundstücken befindlichen Dreiecks= und Polygonsteine ob.
86.
An bereits bestehenden Grenzen sind die abgängigen Grenz-
zeichen durch neue zu ersetzen, umgefallene, schiefstehende oder frei-
gelegte Grenzsteine wieder einzurichten und zu befestigen.
An unvollständig versteinten Grenzen ist die Vermarkung zu
vervollständigen, sobald die bisherigen Grenzzeichen (Hecken, Zäune,
Mauern, Gräben usw.) entfernt werden oder eingehen.
87.
Wo es erforderlich ist, sind die durch Zusammenlegungen in
Ackergrundstücke fallenden Dreiecks- und Polygonsteine durch die
Beamten der Zus örde so zu versenken, daß sie
der Bewirtschaftung der Grundstücke nicht hinderlich sind. Die etwa
notwendig werdende Versenkung weiterer Dreiecks= und Polygon-
steine ist bei dem Katasteramte zu beantragen; sie erfolgt auf Kosten
der, die Versenkung beantragenden Grundeigentümer.