Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Bei Zugang einer größeren Anzahl von Parzellen zu einem 
Kartenblatt genügt die Erteilung der nächsten Vollnuummern, wenn 
die Auffindbarkeit dadurch nicht erschwert wird; dagegen hat bei 
Zugang von vereinzelten Parzellen die Bezeichnung in Bruchform 
zu erfolgen, wobei der Zähler die fortlaufende neue Nummer, der 
Nenner aber, unter Voransetzung eines O (Orientierungsnummer), 
die nächstgelegene alte Parzellennummer, nach welcher die neue 
Parzelle auf der Karte am leichtesten aufgesunden werden kann, 
bedeutet. 
Bückeburg, den 3. Mai 1915. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 5. Mai 1915.
	        
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