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Verspätet sich die Zahlung und wird dieselbe erst nach Ablauf des Ter-
mines bewirkt, für welchen sie angemeldet und auf welchen die Berechnung ge-
stellt ist: so sind gleichzeitig fünfprozentige jährliche Verzugszinsen vom berech-
neten Kapital auf die Zeit von diesem Termine bis zum Zahlungstage zu ent-
richten.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es haben
die Großherzoglichen Rechnungs= und Rent-Aemter bei der nach Ziffer 19 der
Bekanntmachung vom 1. März 1850 ihnen obliegenden Berechnung der Ab-
lösungs-Kapitale einzelner Pflichtigen und sonst sich hiernach zu richten.
Weimar am 3. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
V. Bei anderweiter Regelung des zeither in Kosten-Stundungs= und
Erlaß-Angelegenheiten Statt gehabten Verfahrens ist zu bestimmen für ange-
messen erachtet worden:
daß alle Gesuche um Stundung oder Erlaß gerichtlicher Kosten nicht
mehr, wie zeither, an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu rich-
ten, sondern, wenn die Kosten-Licuidation von einem Großherzoglichen
Einzelngerichte ausgefertigt ist, bei diesem (dem betreffenden Justiz-
Amte, Stadtgerichte 2c.) und, wenn die Liquidation von einem Großher-
zoglichen Kreisgerichte ausgefertigt ist, bei der Sporteleinnahme-
Verwaltung desselben anzubringen sind.
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken veröffent-
licht, daß bei Gesuchen der erwähnten Art die Kostenbeträge, um welche es sich
handelt, mit genauer Bezeichnung der Angelegenheit, in welcher — und der
Behörde, bei welcher sie erwachsen, sowie der Nummer, unter welcher — und
des Jahres, in welchem sie liquidirt worden sind, angegeben oder aber die Li-
quidationen selbst beigefügt seyn müssen.
Weimar am 3. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.