Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Verspätet sich die Zahlung und wird dieselbe erst nach Ablauf des Ter- 
mines bewirkt, für welchen sie angemeldet und auf welchen die Berechnung ge- 
stellt ist: so sind gleichzeitig fünfprozentige jährliche Verzugszinsen vom berech- 
neten Kapital auf die Zeit von diesem Termine bis zum Zahlungstage zu ent- 
richten. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es haben 
die Großherzoglichen Rechnungs= und Rent-Aemter bei der nach Ziffer 19 der 
Bekanntmachung vom 1. März 1850 ihnen obliegenden Berechnung der Ab- 
lösungs-Kapitale einzelner Pflichtigen und sonst sich hiernach zu richten. 
Weimar am 3. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Bei anderweiter Regelung des zeither in Kosten-Stundungs= und 
Erlaß-Angelegenheiten Statt gehabten Verfahrens ist zu bestimmen für ange- 
messen erachtet worden: 
daß alle Gesuche um Stundung oder Erlaß gerichtlicher Kosten nicht 
mehr, wie zeither, an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu rich- 
ten, sondern, wenn die Kosten-Licuidation von einem Großherzoglichen 
Einzelngerichte ausgefertigt ist, bei diesem (dem betreffenden Justiz- 
Amte, Stadtgerichte 2c.) und, wenn die Liquidation von einem Großher- 
zoglichen Kreisgerichte ausgefertigt ist, bei der Sporteleinnahme- 
Verwaltung desselben anzubringen sind. 
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken veröffent- 
licht, daß bei Gesuchen der erwähnten Art die Kostenbeträge, um welche es sich 
handelt, mit genauer Bezeichnung der Angelegenheit, in welcher — und der 
Behörde, bei welcher sie erwachsen, sowie der Nummer, unter welcher — und 
des Jahres, in welchem sie liquidirt worden sind, angegeben oder aber die Li- 
quidationen selbst beigefügt seyn müssen. 
Weimar am 3. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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