Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bekanntmachungen.

I.  Zu  künftiger  Vermeidung  von  Weiterungen,  welche  neuerlich  dadurch
entstanden  sind,  daß  Polizey-Behörden  der  Nachbarstaaten  die  Annahme  von
Schieblingen  verweigert  haben,  die  mangelhaft  bekleidet  oder  nicht  ganz  rein
von  ungeziefer  waren,  werden  sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  hiermit  angewiesen,  schlechterdings  nur  solche  Schieblinge  zum
Weitertransport  anzunehmen,  die  mit  gehöriger,  der  Jahreszeit  und  Witterung
  angemessener  Kleidung,  besonders  auch  mit  gutem  Schuhwerk  versehen
und  völlig  rein  von  Ungeziefer  sind,  auch  genaue  Achtsamkeit  darauf  zu  richten,
  daß  die  Gefängnisse  stets  reinlich  und  von  Ungeziefer  frey  gehalten  werden.

Ueberhaupt  ist  aber  kein  Schiebling  anzunehmen,  dessen  genügende
Heimathsnachweisung  dem  Schubzeddel  nicht  beyliegt.

Weimar  am  14.  July  1835.
Großherzoglich  Saächsische  KLandes-Direktion.

F.  von  Schwendler.

II.  Es  ist  in  neuerer  Zeit  die  Beschwerde  haufig  vorgekommen,  daß
Gemeinden,  denen  mit  anderen  Berechtigten  Koppeltriften  zustehen,  ihre  Schafhaltung
  über  die  ihnen  gesetzlich  gestattete  Stückzahl  ausgedehnt  haben.

Großherzogliche  Landesregierung  sieht  sich  daher  veranlaßt,  die  hier  einschlagenden
  gesetlichen  Bestimmungen  in  das  Andenken  zu  rufen.

Es  verordnet  nähmlich  die  Revisions-Instruktion  in  Cap.  XV  K.  87
mit  Zugrundlegung  der  Landesordnung  vom  Jahre  1589:

daß  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Schäfereyen  herrschaftlicher  Kammergüter
  oder  Rittergüter  die  Koppeltrift  haben  und  von  Alters  oder
durch  Verträge  und  Rezesse  nichts  Anderes  hergebracht,  auf  Eine
Hufe  oder  auf  dreyßig  Acker  Arthland  zu  140  Ruthen  acht  Stück
Schafe  ohne  die  Lammer  (welche  erst  mit  Michaelis  zum  anderen  Vieh