Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II.  Da  es  in  Zweifel  gezogen  worden  ist,  in  wie  fern  die  Bestimmungen
  in  den  §..  74  und  99  des  Gesetzes  vom  6.  April  1833  über  die  Erbfolge
  ohne  Testament  und  Vertrag  auch  den  Fall  der  Pupillar-Substitution
  mit  umfassen:  so  haben  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,
nach  angehörtem  Gutachten  der  drey  obersten  Landes-Justiz-Kollegien,  eine
authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet:

daß  auch  bey  der  Pupillar=  Substitution  den  Pflichttheilsberechtigten
des  unmündigen  Kindes,  welchem  der  Vater  einen  Erben  ernennt,  der
gesetzliche  Pflichttheil  hinterlassen  werden  muß  und  daß,  wenn
dieses  nicht  geschehen  ist,  auch  in  diesem  Falle  den  Pflichttheilsberechtigten
  eines  solchen  Kindes  die  Klage  auf  Herausgabe,  bezüglich  auf
Ergänzung  des  Pflichttheils  zusteht.
Es  wird  dieses  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  30.  November  1835.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.