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II. Da es in Zweifel gezogen worden ist, in wie fern die Bestimmungen
in den §.. 74 und 99 des Gesetzes vom 6. April 1833 über die Erbfolge
ohne Testament und Vertrag auch den Fall der Pupillar-Substitution
mit umfassen: so haben Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog,
nach angehörtem Gutachten der drey obersten Landes-Justiz-Kollegien, eine
authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruhet:
daß auch bey der Pupillar= Substitution den Pflichttheilsberechtigten
des unmündigen Kindes, welchem der Vater einen Erben ernennt, der
gesetzliche Pflichttheil hinterlassen werden muß und daß, wenn
dieses nicht geschehen ist, auch in diesem Falle den Pflichttheilsberechtigten
eines solchen Kindes die Klage auf Herausgabe, bezüglich auf
Ergänzung des Pflichttheils zusteht.
Es wird dieses zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 30. November 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.