Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

272

L

Wenn  der  Ausschuß  über  den  Gegenstand  seiner  Berathung  Beschluß  ge—
faßt  hat,  so  fertigt  der  Berichtserstatter  demnächst  einen  schriftlichen  Bericht  an
den  Landtag,  welcher  im  Ausschusse  zuvörderst  vorgelesen,  geprüft,  nach  Befinden
  vervollständigt  und  berichtigt  und  hierauf  im  Konzepte  von  den  Mitgliedern
des  Ausschusses  signirt,  in  der  Reinschrift  aber  vom  Vorsitzenden  und  Berichtserstatter
  des  Ausschusses  unterzeichnet  wird.  Dieser  Ausschußbericht  muß  enthalten:


1)  die  bestimmt  formulirten  Anträge  der  Mehrbeit  der  Ausschußmitglieder
nebst  deren  Gründen;

2)  die  etwaigen  bestimmt  formulirten  Anträge  der  Minorität.  Daneben  steht
der  Minderheit  des  Ausschusses,  sowie  den  von  dem  Ausschusse  zugezogenen
Regierungs-Kommissaren  frei,  die  Begründung  ihrer  abweichenden  Ansichten
  als  besondere  Beilage  zu  den  Ausschußberichten  beizugeben.

s.  61.

Von  der  Regel  schriftlicher  Berichtserstattung  kann  ein  Ausschuß  nur  mit

Zustimmung  der  Landtages  und  eines  Regierungs-Kommissars  abweichen.
8.  62.

Die  schriftlichen  Ausschußberichte,  sammt  Beilagen,  Protokollen  und  Akten,
im  Falle  des  §.  61  aber  die  schriftliche  Anzeige  des  Berichtserstatters  von  der
erfolgten  Beschlußfassung  des  Ausschusses,  werden  bei  dem  Landtags-Vorstande
überreicht  und  darauf  von  diesem  die  Berathung  des  fraglichen  Gegenstandes
auf  die  Tagesordnung  gebracht.

Die  Ausschußberichte,  sammt  den  Anträgen,  durch  die  sie  veranlaßt  worden,
  und  den  etwaigen  Ausführungen  der  Minorität  (G.  60),  sowie  der  von  dem
Ausschusse  zugezogenen  Regierungs-Kommissare,  sind  durch  den  Druck  zu  vervielfältigen
  und  an  die  Abgeordneten  und  Regierungs-Kommissare  drei  Tage
vor  der  Verhandlung  im  Landtage  zu  vertbeilen.

Auch  von  dieser  Regel  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  und
eines  Regierungs-Kommissars  abgewichen  werden.

—5

Den  Mitgliedern  derjenigen  Ausschüsse,  welche  auch  nach  Vertagung  oder
Schließung  des  Landtages  zusammenzutreten  haben,  ist  eine  gleiche  Anzahl  von
Stellvertretern  für  den  Fall  der  Behinderung  in  der  Art  beizugeben,  daß  in
der  Regel,  und  wenn  nicht  ausnahmsweise  für  ein  einzelnes  Mitglied  ein  bestimmter
  Stellvertreter  ausdrücklich  bezeichnet  wird,  die  Stellvertreter  nach  der
Reihenfolge  ihrer  Wahl  eintreten.