Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635—1834 11 
Ferdinand festgestellt wurde. Die erste Klasse besteht aus: Herren, 
Prãlaten und Rittern. Die Herren sind die Besitzer der vier 
Standesherrschaften: Hoperswerda, Königsbrück, Muskau und 
Sepdenberg (heute Reibersdorf genannt). Die Orälaten sind: das 
Domstift St. Hetri, vertreten durch seinen Dekan, die Klöster Ma- 
rienstern und Marienthal und das Hriorat zu Lauban, vertreten 
durch ihre adeligen Klostervögte. Die Ritter sind die belehnten Besitzer 
der Rittergüter, welche die erforderliche Ahnenzahl nachweisen können. 
Die erste Klasse teilt sich bei den Beratungen in einen engeren, 
einen weiteren Ausschuß und die gemeine Ritterschaft. Im engeren Aus- 
schuß sitzen: der Landvogt, die vier Standesherren, der Domdechant, der 
Landeshauptmann, die beiden Amtshauptleute, die vier Landesältesten, 
die Klostervögte von Marienstern und Marienthal und der Landes- 
bestalte. Der letztere wird aus der Ritterschaft beider Kreise des Landes ge- 
wählt, führt hier im engeren Ausschusse das Hrotokoll und vertritt außer- 
dem die Rolle des Sprechers. Im weiteren Ausschusse sitzen: der Gegen- 
händler, der Dofrichter des Dofgerichts zu Zudissin, sechzehn Deputirte 
der Ritterschaft des Zudissinischen und zwölf des Görlitzer Kreises. 
Die beiden Ausschüsse werden wohl auch zeitweilig zusammen als Aus- 
schußversammlungen berufen. 1) Die gemeine Kitterschaft bildet die so- 
genannte Rittertafel; zu ihr gehören der Landspndikus (Syndikus ist 
Rechtskonsulent) und der Landsekretarius. Die zweite Klasse bilden die 
Städte, die sogenannten Sechsstädte, welche von Alters her in der Ober- 
lausitzer Geschichte eine große Rolle gespielt haben: Zudissin, Löbau, 
Sittau, Kamenz, Görlitz, Lauban. Don diesen sind Zudissin, 
Görlitz und Gittau durch je zwei, die übrigen durch je einen Depu- 
tirten vertreten, welche aus der Mitte ihrer Ratsglieder gewählt werden. 
Den Vorsitz unter ihnen führt Zudissin durch seinen Ratsspndikus oder 
zweiten Ratsherrn. — Die Dersammlungen der Stände sind entweder 
1) General-Gouvernementsblatt Bd. 1. S. 240.
	        
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