Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

§ 4. Das Hrovinzialständische Statut vom Jahre 1834. 41 
der eine dem Bezirk der Städte Dulsnitz, Königsbrück, und Elstra, 
der andere dem der Städte Bernstadt, Ostritz, und Weißenberg 
angehören muß. HDierzu werden in erster Linie die in die zweite Kammer 
gewählten Abgeordneten der Städte und deren Dertreter, — solche Der- 
treter von Ständemitgliedern existieren ebenfalls nicht mehr, sie sind durch 
das Derfassungsgesetz beseitigt worden — soweit sie den Landstädten an- 
gehören, genommen, in deren Ermangelung werden besondere Deputierte 
gewählt, und zwar einer von den Städten Dulsnitz, Königsbrück und 
Elstra, der andere von den Städten Bernstadt, Ostritz und Weißen- 
berg. Endlich gehörten dazu die Dertreter des Handels= und Fabrikwesens 
in der Ständeversammlung, soweit diese im Landkreise wohnen, doch sind 
auch diese durch das oben citierte Derfassungsgesetz beseitigt worden. — 
Die Stände der Dierstädte Zudissin, Löbau, Sittau, Kamenz be- 
stehen aus je einem Ratsmitglied, aus jeder derselben von dem betreffenden 
Rate gewählt — die von Zudissin und Gittau sollen Rechtskundige 
sein — aus den in die zweite Kammer gewählten Abgeordneten der Ober- 
lausitzer Städte, soweit sie den Dierstädten angehören, aus den in die 
zweite Kammer gewählten Abgeordneten des Bauernstandes und deren 
Stellvertretern, soweit sie der Stadtmitleidung der Dierstädte angehören 
(beute beseitigt), den Dertretern des Dandels= und Fabrikwesens in der 
zweiten Kammer, soweit diese den Dierstädten oder deren Mitleidung 
angehören (heute beseitigt), endlich aus je einem bürgerlichen Deputierten 
aus jeder Dierstadt, den die dortigen Stadtverordneten aus ihrer Mitte 
wählen. 
Jedes Mitglied der Orovinzialstände muß sich als solches legiti- 
mieren, es muß durch die Stände des Landkreises, beziehentlich das 
städtische Direktorium geprüft werden. Es können nicht zugelassen 
werden: unter Dormundschaft und Kuratel Stehende, Frauenspersonen, 
Diejenigen, zu deren Dermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, von 
öffentlichen Aemtern und der juristischen Draxis Entfernte, solche, die 
wegen allgemein für entehrend geltender Derbrechen vor Gericht ge-
	        
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