64 Otto Mayer.
lichen Bundesnatur des Reiches, so wird man sich auch diese
Frage noch einmal überlegen müssen.
Die verbündeten Staaten scheinen ganz von selbst zum
Vergleiche einzuladen mit der Gesellschafl, dem Vereine, wie
sie von den Menschen gebildet werden können nach den
Regeln des Privatrechts. Dann wird man aber auch die
Seitenstücke wiederfinden wollen von nicht rechtsfähigen Vereinen
einerseits, rechtsfähigen anderseils. So hat denn auch
Rena in gründlicher Darstellung den Unterschied durchgeführt
zwischen dem Staatenbund als Staatengesellschaft (Beispiel:
der Rheinbund) und als Staatenkorporation (Beispiel: der alte
deutsche Bund) ').
Bezüglich des deutschen Bundes sind die Meinungen
geteilt?). Man möchte darauf hinweisen, dass er nach
der Wiener Schlussakte (Art. 2) nach aussen als politische
Gesamtmacht« auftrat, dass er Festungen besass, vielleicht
auch Schulden machen konnte. Allein das alles lässt sich
sehr wohl mit der Form einer Gesellschaft vereinigen. Gesaminame,
formelle Rechtsfähigkeit, Abstraktion mögen dazu
den Schein der Persönlichkeit hervorbringen. Dass die Grundverträge
an etwas wie eine wahre Rechtsperson gedacht hätten,
scheint mir ausgeschlossen zu sein.
Das Reich nun bedeutet zweifellos dem deutschen Bunde
segenüber noch eine höhere Stufe der Entwicklung. Zwar
das Schlagwort Bundesstaat mag uns wenig künmern; die
grossarlige Verstärkung der Bundesgewalt und die Beigabe
einer Volksvertretung würde meines Erachlens genügen, um
die ganze Besonderheit der Erscheinung zu erklären; der sogenannte
Bundesstaat ist bei uns in Wirklichkeit nichts als
ein zum Segen der nationalen Einheit wohl ausgebauter
Staatenbund?).
Es war aber der juristischen Person beschieden, bei der
Gestaltung unserer Lehre vom Reich geradezu eine ausschlagvebende
Rolle zu spielen. Ihre Dazwischenkunft ist es, die
das Reich von seiner vertragsmässigen Grundlage gelöst und
aus der Staatengesellschaft einen Staat gemacht hat. So nach
') Allg. Staatslehre S. 86 ff.
2) Literatur bei G. MEYER-ANSCHÜTZ, Deutsch. Staatsrecht S. 113 Note 6,
3) Darüber meine Abhandlung: „Republikanischer und monarchischer
Bundesstaat“ im Arch. f. öff. Recht, Bd. XVII S. 337 ff.