Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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einzelner  Theile  des  Amtsbezirkes  in  Gemäßheit  des  K.  9  oder  über  solche  Gegenstände
  Beschluß  gefaßt  werden,  welche  Ausgaben  nothwendig  machen,  die  nicht
schon  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Amtsverbandes  beruhen,  so  ist  ein
ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über

#a)  den  Zweck  desselben,

D)  die  Art  der  Ausführung,

c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,

))  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Amtsausschuß  auszuarbeiten  und  jedem  Mitgliede
mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  der  Amtsversammlung  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande
vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  soll.

§S.  34  Abs.  2.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Amtsangehörigen
ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  des  Amtsverbandes  bewirkt  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Amtsabgaben  eingeführt  werden  soll,  ist  jedoch
eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

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Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Beamten  des  Amtsverbandes  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844.
Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs,  endgültig.

.  39.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Amtskasse  innerhalb  der
ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Amtsausschuß
  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren  und  solche  mit
seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  der  Amtsversanmlung  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu
veröffentlichen.  Die  Amtsversammlung  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine
hiermit  zu  beauftragende  Kommission  bewirken  zu  lassen.  Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten  einzureichen.

C.  42.
Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maß-  unmesdauer  und  Vergabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur  idigong  ver  Ausfchuf-Wahl
  des  Nachfolgers  fortdauert.  1