Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Sechster Abschnitt. 
Die Bürgerschaft. 
I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft. 
1. Frühere Zusammensetzung. 
8 32. 
Die Erbgesessene Bürgerschaft der alten Verfassung# bestand ursprüng- 
lich aus den Grundeigentümern der Stadt?, zu welchen dann später noch 
die Mitglieder der bürgerlichen Kirchenkollegien sowie die derzeitigen 
und zum Teil auch die früheren Inhaber einer Reihe anderer Ämter 
hinzukamen.s Sie hatte demnach einen entschiedenen aristokratischen 
Charakter. Derselbe ward indes erheblich gemindert, als die auch später, 
wenigstens der Zahl nach, den Hauptbestandteil der Bürgerschaft bilden- 
den Grundeigentümer infolge der mehr und mehr üblich werdenden 
hypothekarischen Beschwerung der Grundstücke nur noch zum Teil die 
Vertreter eines solide fundierten Wohlstandes waren. Allerdings hatte 
man dem dadurch entgegenzuwirken gesucht, daß man — seit 1674 — 
für die zum Besuch der Bürgerschaftsversammlungen berechtigende so- 
genannte Erbgesessenheit neben dem Grundeigentum auch noch den 
—□ 
  
1 Vgl. über die Entwickelung der Erbgesessenen Bürgerschaft Westphalen, 
a. a. O., Bd. 1, S. 85 ff. Über die frühere Zusammensetzung der Bürgerschaft in 
Lübeck und Bremen vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht, T. I, 
3. Aufl., 715 ff. 
5 Schon im ältesten hamburgischen Stadtrecht ist der Name „Erbe“, sofern 
er eine einzelne Sache bezeichnet, gleichbedeutend mit „unbewegliches Gut“. Es 
entsprach den Anschauungen jener Zeit, daß „nur der grundangesessene Mann die 
vollen Ehren des Gemeinwesens genoß" (v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit, 
1885, S. 24). 
*# Es ist anzunehmen, daß diese anfänglich sämtlich Grundeigentümer und 
als solche ohne weiteres bürgerschaftsberechtigt waren. Im Gegensatz zu den 
Erbgesessenen nannte man sie später Personalisten.
	        
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