Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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5. „Das Organ der Versammlung in ihren äußeren Beziehungen“ 
ist der Präsident der Bürgerschaft, der in Behinderungsfällen durch 
einen der beiden Vicepräsidenten vertreten wird.! 
6. Die Bürgerschaft ist berechtigt — unter Berücksichtigung der 
betreffenden Bestimmungen der Verfassung sowie auch sonstiger Gesetze 
— ihre Geschäftsordung selbständig festzustellen.“ Sie prüft die Legi— 
timation ihrer Mitglieder (s. oben 8 36), sie wählt ihren Präsidenten 
sowie die anderen Mitglieder ihres Vorstandes, und sie übt eine 
Disciplinargewalt über ihre Mitglieder sowie die Sitzungspolizei in 
ihren Versammlungen aus? (s. unten S. 148 ff.). 
III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. 
8 39. 
1. Die einzelnen Mitglieder der Bürgerschaft sind, wie bereits 
erwähnt, zur Annahme des ihnen, abgesehen von Ersatzwahlen, auf 
6 Jahre übertragenen Mandates verpflichtet (s. oben 8 37). Vor Be— 
endigung der Mandatszeit erlischt ihr Mandat nur, wenn sie die 
Wählbarkeit zur Bürgerschaft verlieren (s. oben S. 115), oder wenn sie 
1 Geschäftsordnung 8 12. 
* Nach der Verfassung von 1860 (Art. 62) ward die Geschäftsordnung durch 
Gesetz festgestellt. — Eine selbständige Feststellung der Geschäftsordnung steht auch 
den Kammern in Preußen, Bayern und anderen deutschen Bundesstaaten zu, 
sowie auch den Bürgerschaften von Bremen und Lübeck. (Bremer Verf. 8 55, 
Lüb. Art. 48.) In Bremen ist noch bestimmt, daß die Geschäftsordnung dem 
Senat behufs Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- 
oder gesetzwidrige Bestimmungen mitzuteilen sei. — H. Schulze sagt: „Die Ab- 
fassung der Geschäftsordnung wird nach neuerer staatsrechtlicher Auffassung als 
ein Akt der kollegialen Autonomie jedes Hauses (der Volksvertretung) angesehen. 
Natürlich bezieht sich dieses Recht der Autonomie nur auf die inneren Verhält- 
nisse jedes Hauses, während alle Bestimmungen, welche den Verkehr mit dem 
anderen Hause oder mit der Staatsregierung betreffen, nur durch Übereinkunft 
*i*ö“ Faktoren geregelt werden können.“ (Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, 
Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bleibt in Kraft, bis sie von der 
Bürgerschaft abgeändert wird, und bedarf demnach nach einer Erneuerung der 
Bürgerschaft keiner neuen Bestätigung. (Vgl. Wolffson, a. a. O., S. 17.) 
*. Schulze nennt diese Rechte, im Gegensatz zu den politischen, die 
Kollegialrechte der Volksvertretung. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 9
	        
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