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können nach Art. 21 der hamburgischen Landgemeinde-Ordnung von
1871 die Mitglieder des Senats die Wahl zu einem Gemeindeamte
ablehnen.
III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit
der Senatsmitglieder.
8 26.
A. Verpflichtungen.
1) Über die Verpflichtung zur Annahme und Fortführung des
Senatorenamtes s. oben § 21.
2) Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere öffent-
liche Amt, sowie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Nota-
riats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit können die Senats-
mitglieder fortsetzen:, insoweit dieselbe der Erfüllung ihrer Amtspflichten
keinen Abbruch thut. 2
Werden Mitglieder des Senats in den Vorstand, Verwaltungsrat
oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezwecken-
der Unternehmungen gewählt, so dürfen sie diese Wahl nur mit be-
sonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung
bedarf es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl in
den Senat im Vorstande, Verwaltungs= oder Ausfsichtsrat einer der
vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.=
1 In Bezug auf das hier von der Verfassung gebrauchte Wort „fortsetzen"
ward in einem Berichte des Bürgerausschusses (1872, Nr. 3) wohl mit Recht be-
merkt: „Man wird dies Wort nicht dahin urgieren dürfen, daß den Senatemit-
gliedern jede Berufsthätigkeit verboten sein solle, der sich dieselben allererst nach
ihrer Erwählung zu widmen beginnen.“
Verf. Art. 13, Abs. 1. In der Lübecker Verfassung (Art. 13) heißt
es: „Die aus dem Gelehrtenstand erwählten Mitglieder des Senates dürfen kein
Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige Genehmigung des Senates kein Neben-
amt und keine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration
verbunden ist, übernehmen.“ — Die Bremer Verfassung bestimmt (8 29):
„Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben
ihrem Amtsgeschäfte kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.“
Verf. Art. 13, Abs. 2 (dieser Passus ist dem Art. 13 bei der Verfassungs.
revision von 1879 hinzugefügt). In der Lübecker Verfassung (von 1875