2. Kreishauptmannschaften. 107
2. Kreishauptmannschaften.
Die fünf Kreishauptmannschaften zu Dresden, Leipzig,
Bautzen, Zwickau und Chemnitz sind die unmittelbar
delegierten Organe der Staatsregierung für die innere
Staatsverwaltung. Als solche sind sie die Ausfsichtsbehörden
der dem Ministerium des Innern untergeordneten
Behörden, insbeson dere der Amtshauptmannschaften
und der revidierten Städte.
Sie haben im wesentlichen die Geschäftsbefugnisse der
früheren Kreisdirektionen. Für diejenigen Angelegenheiten,
in denen das Gesetz die Entscheidung der „Regierungsbehörde“
oder „höheren Verwaltungsbehörde“ zuweist,
sind die Kreishauptmannschaften als erste Instanz
zuständig, desgleichen sind sie Berwaltungsgerichte erster Instanz
(S. 327f.). In zweiter Instanz entscheiden sie über Re—
kurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen
der Amtshauptmannschaften bzw. der Bezirksausschüsse,
der Polizeidirektion zu Dresden, der Polizeiämter zu Leipzig
und Chemnitz und der Stadträte in revidierten Städten.
Die Kreishauptmannschaften bestehen aus dem Kreishauptmanne,
Regierungsräten und #aassessoren als ihm
beigegebenen Beamten und dem Kanzleipersonal. Sie
sind, ebenso wie die Amtshauptmannschaften, bureaukratisch
eingerichtet, d. h. die Entscheidung in allen Angelegenheiten
steht grundsätzlich dem Kreishauptmanne
allein zu. Aur in bestimmten Fällen entscheidet sie
kollegial durch den Kreishauptmann und zwei Räte
oder durch den Kreisausschuß. Kollegiale Beschlußfassung
erfolgt bei allen zweitinstanzlichen Entscheidungen. Das
dreigliedrige Kollegium entscheidet überall da, wo kollegiale
Beschlußfassung vorgeschrieben und diese nicht dem
Kreisausschusse überwiesen ist; in dieser Zusammensetzung
sind die Kreishauptmannschaften auch Verwaltungsgerichte
erster Instanz.
Kreisausschuß.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Kreishauptmanne
als Vorsitzenden und den von den Bezirksversammlungen