Full text : Der Gemeindebeamte.

2.  Kreishauptmannschaften.  107

2.  Kreishauptmannschaften.

Die  fünf  Kreishauptmannschaften  zu  Dresden,  Leipzig,
Bautzen,  Zwickau  und  Chemnitz  sind  die  unmittelbar
delegierten  Organe  der  Staatsregierung  für  die  innere
Staatsverwaltung.  Als  solche  sind  sie  die  Ausfsichtsbehörden
  der  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordneten
  Behörden,  insbeson  dere  der  Amtshauptmannschaften
und  der  revidierten  Städte.

Sie  haben  im  wesentlichen  die  Geschäftsbefugnisse  der
früheren  Kreisdirektionen.  Für  diejenigen  Angelegenheiten,
  in  denen  das  Gesetz  die  Entscheidung  der  „Regierungsbehörde“
  oder  „höheren  Verwaltungsbehörde“  zuweist,
  sind  die  Kreishauptmannschaften  als  erste  Instanz
zuständig,  desgleichen  sind  sie  Berwaltungsgerichte  erster  Instanz
  (S.  327f.).  In  zweiter  Instanz  entscheiden  sie  über  Re—
kurse  und  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen
  der  Amtshauptmannschaften  bzw.  der  Bezirksausschüsse,
der  Polizeidirektion  zu  Dresden,  der  Polizeiämter  zu  Leipzig
  und  Chemnitz  und  der  Stadträte  in  revidierten  Städten.

Die  Kreishauptmannschaften  bestehen  aus  dem  Kreishauptmanne,
  Regierungsräten  und  #aassessoren  als  ihm
beigegebenen  Beamten  und  dem  Kanzleipersonal.  Sie
sind,  ebenso  wie  die  Amtshauptmannschaften,  bureaukratisch
  eingerichtet,  d.  h.  die  Entscheidung  in  allen  Angelegenheiten
  steht  grundsätzlich  dem  Kreishauptmanne
allein  zu.  Aur  in  bestimmten  Fällen  entscheidet  sie
kollegial  durch  den  Kreishauptmann  und  zwei  Räte
oder  durch  den  Kreisausschuß.  Kollegiale  Beschlußfassung
erfolgt  bei  allen  zweitinstanzlichen  Entscheidungen.  Das
dreigliedrige  Kollegium  entscheidet  überall  da,  wo  kollegiale
  Beschlußfassung  vorgeschrieben  und  diese  nicht  dem
Kreisausschusse  überwiesen  ist;  in  dieser  Zusammensetzung
sind  die  Kreishauptmannschaften  auch  Verwaltungsgerichte
  erster  Instanz.

Kreisausschuß.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Kreishauptmanne
als  Vorsitzenden  und  den  von  den  Bezirksversammlungen