3. Ministerium des Innern. 109
sichtsbehörde der Kreishauptmannschaft und entscheidet
über Rekurse und Beschwerden gegen deren erstinstanzliche
Entscheidungen. Gegen Entscheidungen, die in
zweiter Instanz von der Kreishauptmannschaft, sei es
allein oder unter Mitwirkung des Kreisausschusses, erteilt
worden, gibt es nur dann einen weiteren Rekurs,
wenn durch besondere Gesetzesvorschriften für bestimmte
Angelegenheiten drei Instanzen geordnet sind. Dies
gilt auch für zweitinstanzliche Entscheidungen der Amtshauptmannschaften.
Wegen der Anfechtungsklage siehe
S. 324 f.
Dem Mlinisterium des Innern steht zu die Entschließung
über Abänderung der städtischen Verfassung,
Bestätigung städtischer Ortsstatuten, Erweiterung der
polizeilichen Befugnisse des Gemeindevorstands und
Bürgermeisters, sowie der Strafbefugnis des Gemeindevorstandes,
Erhebung indirekter Gemeindeabgaben, Errichtung
und Vereinigung von Gemeinden usw., ferner
nach dem Gesetze vom 8. März 1879 an sich noch die
Entschließung über Gnadengesuche um Erlaß, Herabminderung
oder Verwandlung der durch Strafverfügung
der Verwaltungsbehörden erkannten Strafen, um Erlaß
der Kosten, wenn nicht Allerhöchste Entschließung in
Frage kommt.
Indessen sind durch Verordnung vom 20. Dezember
1909 die Stadträte in revidierten Städten, die Amtshauptmannschaften,
die Polizeidirektion Dresden sowie
die selbständigen Polizeiämter ermächtigt worden, allgemeine
Strafen, die sie verfügt haben, auf Ansuchen
zu erlassen, zu verwandeln, zu mindern und zu gestunden.
Dies gilt auch für Strafen, die auf Grund
von Beichs= oder Landesgesetzen innerhalb der Zuständigkeit
der genannten Behörden verhängt worden sind.
Die Bürgermeister in nichtrevidierten Städten, die
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher können dagegen
Strafen, die sie verfügt haben, auf Ansuchen nur dann
selbst erlassen, verwandeln, mindern und gestunden,
wenn die Strafe auf Grund von Ortsgesetzen, örtlichen