Metadata : Der Gemeindebeamte.

3.  Ministerium  des  Innern.  109

sichtsbehörde  der  Kreishauptmannschaft  und  entscheidet
über  Rekurse  und  Beschwerden  gegen  deren  erstinstanzliche
  Entscheidungen.  Gegen  Entscheidungen,  die  in
zweiter  Instanz  von  der  Kreishauptmannschaft,  sei  es
allein  oder  unter  Mitwirkung  des  Kreisausschusses,  erteilt
  worden,  gibt  es  nur  dann  einen  weiteren  Rekurs,
wenn  durch  besondere  Gesetzesvorschriften  für  bestimmte
Angelegenheiten  drei  Instanzen  geordnet  sind.  Dies
gilt  auch  für  zweitinstanzliche  Entscheidungen  der  Amtshauptmannschaften.
  Wegen  der  Anfechtungsklage  siehe
S.  324  f.

Dem  Mlinisterium  des  Innern  steht  zu  die  Entschließung
  über  Abänderung  der  städtischen  Verfassung,
Bestätigung  städtischer  Ortsstatuten,  Erweiterung  der
polizeilichen  Befugnisse  des  Gemeindevorstands  und
Bürgermeisters,  sowie  der  Strafbefugnis  des  Gemeindevorstandes,
  Erhebung  indirekter  Gemeindeabgaben,  Errichtung
  und  Vereinigung  von  Gemeinden  usw.,  ferner
nach  dem  Gesetze  vom  8.  März  1879  an  sich  noch  die
Entschließung  über  Gnadengesuche  um  Erlaß,  Herabminderung
  oder  Verwandlung  der  durch  Strafverfügung
der  Verwaltungsbehörden  erkannten  Strafen,  um  Erlaß
der  Kosten,  wenn  nicht  Allerhöchste  Entschließung  in
Frage  kommt.

Indessen  sind  durch  Verordnung  vom  20.  Dezember
1909  die  Stadträte  in  revidierten  Städten,  die  Amtshauptmannschaften,
  die  Polizeidirektion  Dresden  sowie
die  selbständigen  Polizeiämter  ermächtigt  worden,  allgemeine
  Strafen,  die  sie  verfügt  haben,  auf  Ansuchen
zu  erlassen,  zu  verwandeln,  zu  mindern  und  zu  gestunden.
  Dies  gilt  auch  für  Strafen,  die  auf  Grund
von  Beichs=  oder  Landesgesetzen  innerhalb  der  Zuständigkeit
  der  genannten  Behörden  verhängt  worden  sind.

Die  Bürgermeister  in  nichtrevidierten  Städten,  die
Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher  können  dagegen
Strafen,  die  sie  verfügt  haben,  auf  Ansuchen  nur  dann
selbst  erlassen,  verwandeln,  mindern  und  gestunden,
wenn  die  Strafe  auf  Grund  von  Ortsgesetzen,  örtlichen