112 V. Die Gemeinden.
Auch außerhalb der Amtskörperschaft können sich Ge—
meinden zusammenschließen; sie bilden dann den Gemeindeverband.
4. Baden.
Das Großherzogtum Baden zerfällt in 53 Amtsbezirke.
Jeder Bezirk wird durch ein Bezirksamt unter dem Amtsvorstande
verwaltet.
Mehrere Bezirksämter unterstehen der staatlichen Aussicht
eines Landeskommissärs.
Außer den Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper die
11 Kreisverbände, je mehrere Amtsbezirke umfassend, und
die Bezirksverbände, d. h. Verbände einzelner Gemeinden
innerhalb eines Kreisverbandes.
V. Die Gemeinden.
Auf den Gemeinden baut sich das Staatswesen auf;
sie lebenskräftig zu erhalten ist die vornehmste Aufgabe
jeder Regierung. Deshalb ist ihnen zur unbehinderten
Entfaltung ihrer Kräfte das Recht der juristischen Persönlichkeit
und der Selbstverwaltung und Selbstregelung
ihrer Verfassung (Autonomie) gegeben; man bezeichnet
sie deshalb auch als „Selbstverwaltungskörper“". Dieser
Aame will zum Ausdrucke bringen, daß eine leicht zu
Härten führende Bevormundung durch den Staat ausgeschlossen
sein soll. Das staatliche Oberaufsichtsrecht
beschränkt sich auf das durch die allgemeinen Staatsinteressen
gebortene Maß. Die Aufgaben der Gemeinden
sind äußerst mannigfaltig. Die Gemeinden sorgen für
das Straßenwesen, Beschleusung, öffentliche Beleuchtung,
Wasserleitung, für die Errichtung und Unterhaltung von
Schulen, Kranken-, Armen= und Waisenhäusern, Friedhöfen,
Sparkassen, Schlachthöfen, Theatern, Gasanstalten,
Elektrizitätswerkten. Ihnen liegt das Armenwesen ob,
das Marktwesen, die Organisation der Feuerwehr, die
Erbauung und Unterhaltung der Rathäuser; ihre Tätigkeit
erstrecht sich auf die Kranken-, Invaliden= und