Full text : Der Gemeindebeamte.

6.  Armenkasse.  175

c)  Die  Aufsicht  über  die  der  öffentlichen  Armen—
versorgung  Anheimgefallenen.

Jeder  Arme,  der  öffentliche  Unterstützung  irgend  einer
Art  genießt,  steht  unter  Aufsicht  der  Armenbehörde  und
ist  daher  verpflichtet,  ihr  jederzeit  über  sein  häusliches
Leben,  seine  Erwerbsverhältnisse  usw.  Auskunft  zu  geben.
Den  Besuch  öffentlicher  Vergnügungsorte  und  überhaupt
die  Verwendung  der  empfangenen  Unterstützung  zu  ent—
behrlichen  Genüssen  und  Ausgaben  aller  Art  (Halten
von  Hunden)  u.  dgl.  hat  er  zu  vermeiden.

Die  öffentlichen  Armen  sind  von  gewissen  öffentlichen
Berechtigungen,  so  von  dem  aktiven  und  passiven  Wahlrechte
  bei  öffentlichen  Wahlen,  ausgeschlossen.

Die  erhaltenen  Gaben  darf  der  Almosenempfänger
bei  Strafe  weder  veräußern  noch  verpfänden,  sie  sind
zu  seinem  ausschließlichen  und  unmittelbaren  Gebrauche
und  Verbrauche  bestimmt.

Arbeitsscheue,  die  öffentliche  Armenunterstützung  beziehen,
  unterliegen  dem  Arbeitszwange  in  Armenhäusern
  oder  Bezirksanstalten.

Außerdem  wird  mit  Haft  bestraft,  wer  sich  trotz  der
Aufforderung  der  Armenbehörde  der  Unterhaltspflicht
denen  gegenüber,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  und
trotzdem  dazu  er  imstande  ist,  dergestalt  entzieht,  daß
durch  Vermittlung  der  Behörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch
genommen  werden  mußz;  ferner  wer  sich  dem  Spiele,  Trunke
oder  Müßiggange  dergestalt  hingibt,  daß  er  in  einen
Zustand  gerät,  in  dem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum
Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet
ist,  durch  Bermittlung  der  Behörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch
  genommen  werden  muß.

6.  Armenkasse.

In  jedem  Ortsarmenverbande  besteht  eine  gemeinschaftliche
  Armenkasse  für  sämtliche  den  Zwecken  der
öffentlichen  Armenversorgung  gewidmete  Einnahmen  und
Ausgaben.  Die  Einnahmen  sind  teils  ordentliche,  teils