6. Armenkasse. 175
c) Die Aufsicht über die der öffentlichen Armen—
versorgung Anheimgefallenen.
Jeder Arme, der öffentliche Unterstützung irgend einer
Art genießt, steht unter Aufsicht der Armenbehörde und
ist daher verpflichtet, ihr jederzeit über sein häusliches
Leben, seine Erwerbsverhältnisse usw. Auskunft zu geben.
Den Besuch öffentlicher Vergnügungsorte und überhaupt
die Verwendung der empfangenen Unterstützung zu ent—
behrlichen Genüssen und Ausgaben aller Art (Halten
von Hunden) u. dgl. hat er zu vermeiden.
Die öffentlichen Armen sind von gewissen öffentlichen
Berechtigungen, so von dem aktiven und passiven Wahlrechte
bei öffentlichen Wahlen, ausgeschlossen.
Die erhaltenen Gaben darf der Almosenempfänger
bei Strafe weder veräußern noch verpfänden, sie sind
zu seinem ausschließlichen und unmittelbaren Gebrauche
und Verbrauche bestimmt.
Arbeitsscheue, die öffentliche Armenunterstützung beziehen,
unterliegen dem Arbeitszwange in Armenhäusern
oder Bezirksanstalten.
Außerdem wird mit Haft bestraft, wer sich trotz der
Aufforderung der Armenbehörde der Unterhaltspflicht
denen gegenüber, zu deren Ernährung er verpflichtet und
trotzdem dazu er imstande ist, dergestalt entzieht, daß
durch Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch
genommen werden mußz; ferner wer sich dem Spiele, Trunke
oder Müßiggange dergestalt hingibt, daß er in einen
Zustand gerät, in dem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet
ist, durch Bermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch
genommen werden muß.
6. Armenkasse.
In jedem Ortsarmenverbande besteht eine gemeinschaftliche
Armenkasse für sämtliche den Zwecken der
öffentlichen Armenversorgung gewidmete Einnahmen und
Ausgaben. Die Einnahmen sind teils ordentliche, teils