Full text : Der Gemeindebeamte.

176  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

außerordentliche.  Die  ordentlichen  Einnahmen  sind
auch  dann  zu  erheben,  wenn  augenublicklich  kein
Bedürfnis  vorliegt  und  in  diesem  Falle  zu  Kapital
anzulegen.  Die  ordentlichen  Einnahmen  zerfallen  in
zufällige,  bestimmte  und  Einnahmen  aus  der
eigenen  Verwaltung.

a)  Zufällige  Einnahmen.  Hierher  gehören:

Sammlungen  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Begräb—
nissen  und  Kommunionen;

die  Besitzveränderungsabgaben  bzw.  Anteile  daran,
deren  Höhe  in  der  Regel  durch  Ortsgesetz  festgesetzt
wird;

Vermächtnisse  und  Schenkungen  zum  Besten  der
Armenkasse;

Abgaben  von  Lustbarkeiten,  Borträgen,  Musikaufführungen,
  Tanzvergnügen  usw.,  soweit  ortsgesetzlich
solche  Abgaben  vorgeschrieben  sind;

Strafgelder,  die  gesetzlich  ausdrüchklich  der  Armenkasse
  überwiesen  sind,  so  die  wegen  Verstößen  gegen
das  Sonntagsgesetz,  die  Gesindeordnung,  wegen  unerlaubter
  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusik  usw.;

die  Erträgnisse  der  Hunde=  und  Nachtigallensteuer.
b)  Die  bestimmten  Einnahmen  bestehen:

in  den  von  den  Kircheninspektionen  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  zu  bestimmenden  jährlichen
  Beiträgen  aus  dem  Kirchenvermögen  an  denjenigen
Orten,  wo  dessen  Zustand  es  gestattet;

in  den  Erträgnissen  des  Gotteskastens  oder  Klingelbeutels,
  wo  dies  hergebracht  ist;

in  den  Beiträgen,  die  aus  den  Gemeindeeinkünften
mit  Zustimmung  der  Gemeindevertreter  den  Armenkassen
  gewidmet  werden;

aus  freiwilligen  Beiträgen.

e)  Zu  den  Einnahmen  aus  der  eigenen  Verwaltung
  gehören  z.  B.:

die  Zinsen  und  Einkünfte  von  den  der  Armenkasse
  gehörigen  Kapitalien  und  nutzbaren  Grundstücken;