176 IX. Unterstützungswohnsitz und Armenwesen.
außerordentliche. Die ordentlichen Einnahmen sind
auch dann zu erheben, wenn augenublicklich kein
Bedürfnis vorliegt und in diesem Falle zu Kapital
anzulegen. Die ordentlichen Einnahmen zerfallen in
zufällige, bestimmte und Einnahmen aus der
eigenen Verwaltung.
a) Zufällige Einnahmen. Hierher gehören:
Sammlungen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräb—
nissen und Kommunionen;
die Besitzveränderungsabgaben bzw. Anteile daran,
deren Höhe in der Regel durch Ortsgesetz festgesetzt
wird;
Vermächtnisse und Schenkungen zum Besten der
Armenkasse;
Abgaben von Lustbarkeiten, Borträgen, Musikaufführungen,
Tanzvergnügen usw., soweit ortsgesetzlich
solche Abgaben vorgeschrieben sind;
Strafgelder, die gesetzlich ausdrüchklich der Armenkasse
überwiesen sind, so die wegen Verstößen gegen
das Sonntagsgesetz, die Gesindeordnung, wegen unerlaubter
Abhaltung öffentlicher Tanzmusik usw.;
die Erträgnisse der Hunde= und Nachtigallensteuer.
b) Die bestimmten Einnahmen bestehen:
in den von den Kircheninspektionen mit Genehmigung
der vorgesetzten Behörde zu bestimmenden jährlichen
Beiträgen aus dem Kirchenvermögen an denjenigen
Orten, wo dessen Zustand es gestattet;
in den Erträgnissen des Gotteskastens oder Klingelbeutels,
wo dies hergebracht ist;
in den Beiträgen, die aus den Gemeindeeinkünften
mit Zustimmung der Gemeindevertreter den Armenkassen
gewidmet werden;
aus freiwilligen Beiträgen.
e) Zu den Einnahmen aus der eigenen Verwaltung
gehören z. B.:
die Zinsen und Einkünfte von den der Armenkasse
gehörigen Kapitalien und nutzbaren Grundstücken;