Full text : Der Gemeindebeamte.

178  X.  Fürsorgeerziehung.

einer  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  werden.
  Diese  Maßregel  erleichtert  die  Geschäftsführung
außerordentlich  und  gewährleistet  zudem  eine  strenge,
einheitliche  Durchführung  der  armenrechtlichen  Erziehungsund
  sonstigen  Maßnahmen.

X.  Jürforgeerziehung.

Minderjährige,  deren  Erziehung  gröblich  vernachlässigt
  wird  oder  die  in  ihrer  bisherigen  Umgebung  aus
sonstigen  Gründen  der  Verwahrlosung  ausgesetzt  sind,
können  nach  dem  sächsischen  Gesetze  über  die  Fürsorgeerziehung
  vom  1.  Februar  1909  den  Eltern  oder  sonst
erziehungspflichtigen  Personen  entzogen  und  in  staatliche
Fürsorgeerziehung  gebracht  werden.  Voraussetzung  hierfür
  ist,  daß  das  Bormundschaftsgericht  von  Amts  wegen
oder  auf  Antrag  der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder
Bezirksschulinspektion  nach  den  nötigen  Erhebungen  die
Fürsorgeerziehung  ausdrüchklich  durch  Beschluß  anordnet.
Die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  liegt  in  revidierten
Städten  dem  Stadtrate,  sonst  der  Amtshauptmannschaft
ob,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Fürsorgezögling  in
einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder
Besserungsanstalt  untergebracht  wird.  Für  jeden  in
einer  Familie  untergebrachten  Minderjährigen  bestellt
die  Vollzugsbehörde  einen  Fürsorger  zur  Uberwachung
der  Erziehung  und  Pflege.  Dieses  Amt  kann  auch
Frauen  übertragen  werden.  Minderjährige  über  16  Jahre
sollen  nur  dann  in  Fürsorgeerziehung  gegeben  werden,
wenn  diese  Maßregel  noch  Erfolg  verspricht.  Jedenfalls
endet  die  Fürsorgeerziehung  mit  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit,
  dafern  sie  nicht  bereits  vorher  vom  Vormundschaftsgericht
  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der
Eltern,  Pfleger  oder  Vollzugsbehörden  aufgehoben  wird.

Ubrigens  können  minderjährige  Angeklagte,  auch  wenn
sie  wegen  mangelnder  Strafbarkeitseinsicht  freigesprochen