178 X. Fürsorgeerziehung.
einer ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen werden.
Diese Maßregel erleichtert die Geschäftsführung
außerordentlich und gewährleistet zudem eine strenge,
einheitliche Durchführung der armenrechtlichen Erziehungsund
sonstigen Maßnahmen.
X. Jürforgeerziehung.
Minderjährige, deren Erziehung gröblich vernachlässigt
wird oder die in ihrer bisherigen Umgebung aus
sonstigen Gründen der Verwahrlosung ausgesetzt sind,
können nach dem sächsischen Gesetze über die Fürsorgeerziehung
vom 1. Februar 1909 den Eltern oder sonst
erziehungspflichtigen Personen entzogen und in staatliche
Fürsorgeerziehung gebracht werden. Voraussetzung hierfür
ist, daß das Bormundschaftsgericht von Amts wegen
oder auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde oder
Bezirksschulinspektion nach den nötigen Erhebungen die
Fürsorgeerziehung ausdrüchklich durch Beschluß anordnet.
Die Vollziehung dieses Beschlusses liegt in revidierten
Städten dem Stadtrate, sonst der Amtshauptmannschaft
ob, und zwar in der Weise, daß der Fürsorgezögling in
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs= oder
Besserungsanstalt untergebracht wird. Für jeden in
einer Familie untergebrachten Minderjährigen bestellt
die Vollzugsbehörde einen Fürsorger zur Uberwachung
der Erziehung und Pflege. Dieses Amt kann auch
Frauen übertragen werden. Minderjährige über 16 Jahre
sollen nur dann in Fürsorgeerziehung gegeben werden,
wenn diese Maßregel noch Erfolg verspricht. Jedenfalls
endet die Fürsorgeerziehung mit dem Eintritte der Volljährigkeit,
dafern sie nicht bereits vorher vom Vormundschaftsgericht
von Amts wegen oder auf Antrag der
Eltern, Pfleger oder Vollzugsbehörden aufgehoben wird.
Ubrigens können minderjährige Angeklagte, auch wenn
sie wegen mangelnder Strafbarkeitseinsicht freigesprochen