IV. Amerika. 1267 187. Panama.
dieser Staat auf Grund von Staatsverträgen die Verpflichtung übernimmt oder übernommen
hat, die Unabhängigkeit und Souveränität dieser Republik zu garantieren.
Titel XVI. Von Verfassungsänderungen.
Art. 137. Diese Verfassung kann abgeändert werden durch einen Gesetzgebungsakt,
welcher in der gesetzmäßigen Form vor sich gegangen ist, von der
Regierung der nächstfolgenden ordentlichen Nationalversammlung zur endgültigen
Prüfung vorgelegt wird, von dieser aufs neue beraten und von zwei Dritteln der Zahl
der Mitglieder, aus welchen die Versammlung besteht, angenommen worden ist.
Titel XVII. Übergangsvorschriften.
Art. 138. Um auch der späteren Zeit einen Anteil an den finziellen Vorteilen
zu sichern, welche sich aus dem Vortrag über die Eröffnung des Kanals, zwischen
dem Ozean, ergeben, wird die Summe von 6 Millionen $ reserviert, welche in Wertpapieren,
die eine jährliche feste Rente abwerfen, angelegt werden sollen. Das Gesetz
wird die Anlegung näher bestimmen.
Art. 139. Das Gesetz kann die Todesstrafe für das Verbrechen des Mordes
nur dann auferlegen, wenn es grausamen Charakter zeigt. Dieses, solange als in der
Republik keine guten Strafanstalten oder wirkliche Gefängnisse bestehen.
Art. 140. Der erste Präsident der Republik wird von dem Nationalkonvent durch
die absolute Majorität der Stimmen an demselben Tage gewählt, an welchem diese
Verfassung veröffentlicht wird. Er kann von seinem Amte sofort Besitz ergreifen
und übt seine Tätigkeit aus bis zum 30. September 1908.
Die Designierten werden an demselben Tage erwählt, und ihre Amtsperiode
endigt am 30. September 1906.
Art. 141. Zum ersten konstitutionellen Präsidenten der Republik Panamä
kaan jeder Staatsbürger gewählt werden, welcher, ohne geborener Panamenier zu
sein, tätigen Anteil an ihrer Selbständigmachung genommen hat.
Art. 142. Sobald diese Verfassung von der Versammlung der provisorischen
Regierung der Republik sanktioniert worden ist, verliert der Konvent seinen Charakter
als solchen und übernimmt alle der Nationalversammlung zustehenden Funktionen,
ohne daß hierbei für die Mitglieder des Konventes das Verbot in Art. 64 besteht.
Art. 143. Vor dem Tage, an welchem die erste Nationalversammlung zusammentreten
soll, kehrt die Ausübung der gesetzgeberischen Tätigkeit an den konstituierenden
Nationalkonvent zurück, falls er von der Exekutivgewalt zu außerordentlichen
Sitzungen einberufen wird.
Art. 156. Die erste Nationalversammlung tritt am 1. September 1906 zusammen.
Art. 157. Es werden ausdrücklich alle die Maßnahmen, welche die provisorische
Regierung vom 3. November 1903 bis 15. Januar dieses Jahres vorgenommen hat,
ratifiziert.
Art. 158. Die vorhandenen Monopole und übrigen Privilegien bleiben bis zu
dem in den betreffenden Gesetzesverträgen vorgesehenen Endpunkt in Kraft, falls
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