180 XI. Beurkundung der Geburten, Heiraten usw.
Hälfte des Aufwands aus der Staatskasse. Diese hat
auch die gesamten Kosten der Fürsorgeerziehung von
Reichsausländern zu erstatten (vgl. Landesarmenverband),
desgleichen die Kosten einer vorläufigen Unterbringung,
wenn die Fürsorgeerziehung nicht endgültig angeordnet
wird.
XI. Beurkundung der Geburten,
Heiraten und Sterbefälle.
Geburt, Tod und Verehelichung sind Tatsachen von
großer rechtlicher Bedeutung, deshalb sorgt der Staat
für ihre zweifelsfreie Feststellung durch Eintrag in die
Standesregister.
Diese Beurkundung des Personenstandes, die früher
durch die kirchlichen Behörden erfolgte, ist seit dem
1. Januar 1876 durch das sog. Personenstandsgesetz —
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der ab
1. Januar 1900 geltenden Fassung, verbunden mit der
sächsischen Ausführungsverordnung vom 12. Juli 1899 —
ausschließlich auf die staatlich bestellten Standesbeamten
übertragen worden. Die Beurkundung der Geburten,
Heiraten und Sterbefälle erfolgt seitdem nur
durch die Standesbeamten mittels Eintragung in die
Geburts-, Heirats= und Sterberegister.
Die Standesbeamten werden für bestimmte Bezirke
angestellt. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt
durch die Kreishauptmannschaft, sie sind entweder
einfache, d. h. aus einer Gemeinde, oder zusammengesetzte,
d. h. aus mehreren Gemeinden bestehende. In
der Regel decht sich der Standesamtsbezirk mit dem
Pfarrbezirke. Für jeden Bezirk muß ein Standesbeamter
und mindestens ein Stellvertreter vorhanden
sein. In einfachen Standesamtsbezirken Rann, in zusammengesetzten
muß der Standesbeamte von der Kreis-