Volltext : Der Gemeindebeamte.

1.  Kreis  der  Versicherten.  227

1.  Kreis  der  Versicherten.

Krankenversicherungs  pflichtig  sind:

a)  Arbeiter,  gewerbliche  und  landwirtschaftliche,  Gehilfen,
  Gesellen,  Lehrlinge  (d.  h.  auch  wenn  sie
ohne  Entgelt  beschäftigt  werden),  Dienstboten,

b)  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte
in  ähnlich  gehobener  Stellung,

)  Handlungsgehilfen  und  -lehrlinge,  Gehilfen  und
Lehrlinge  in  Apotheken,

d)  Bühnen=  und  Orchestermitglieder,

e)  Privatlehrer  und  Erzieher,

f)  Hausgewerbetreibende,

8)  die  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  sowie
die  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

Voraussetzung  der  Versicherung  für  die  unter  b—e
Bezeichneten  sowie  für  Schiffer  ist,  daß  ihr  regelmäßiger
Jahresverdienst  2500  M.  nicht  übersteigt.

Die  Krankenversicherungspflichtigen  sind  kraft  Gesetzes
  versichert,  d.  h.  sie  haben  gegen  die  Krankenkasse
  auch  dann  Anspruch  auf  Unterstützung,  wenn  der
Arbeitgeber  sie  oder  den  Betrieb  nicht  angemeldet  hat
und  Beiträge  für  sie  nicht  gezahlt  worden  sind.

Versicherungsfrei  sind  Personen,  die  nur  vorübergehende
  Dienstleistungen  verrichten,  weiter  Personen,
  die  vom  Staat  und  von  Gemeinden  als  Beamte,
Lehrer  u.  dgl.  beschäftigt  und  in  Krankheitsfällen  durch
Weiterzahlung  des  Gehaltes,  Wartegelds  usw.  versorgt
werden.  Die  Unterstützungspflicht  des  Staates  oder  der
Gemeinde  ist  hier  genügend.

Auf  Antrag  können  vom  Kassenvorstande  von  der
Versicherungspflicht  befreit  werden  Personen,  die
dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  sind,
solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
  einverstanden  ist;  Lehrlinge,  die  im  elterlichen
Betrieb  beschäftigt  sind;  Personen,  die  bei  Arbeitslosigkeit
  in  Arbeiterkolonien  oder  ähnlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  beschäftigt  werden;  landwirtschaftliche  Arbeiter

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