1. Kreis der Versicherten. 227
1. Kreis der Versicherten.
Krankenversicherungs pflichtig sind:
a) Arbeiter, gewerbliche und landwirtschaftliche, Gehilfen,
Gesellen, Lehrlinge (d. h. auch wenn sie
ohne Entgelt beschäftigt werden), Dienstboten,
b) Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte
in ähnlich gehobener Stellung,
) Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken,
d) Bühnen= und Orchestermitglieder,
e) Privatlehrer und Erzieher,
f) Hausgewerbetreibende,
8) die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge sowie
die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
Voraussetzung der Versicherung für die unter b—e
Bezeichneten sowie für Schiffer ist, daß ihr regelmäßiger
Jahresverdienst 2500 M. nicht übersteigt.
Die Krankenversicherungspflichtigen sind kraft Gesetzes
versichert, d. h. sie haben gegen die Krankenkasse
auch dann Anspruch auf Unterstützung, wenn der
Arbeitgeber sie oder den Betrieb nicht angemeldet hat
und Beiträge für sie nicht gezahlt worden sind.
Versicherungsfrei sind Personen, die nur vorübergehende
Dienstleistungen verrichten, weiter Personen,
die vom Staat und von Gemeinden als Beamte,
Lehrer u. dgl. beschäftigt und in Krankheitsfällen durch
Weiterzahlung des Gehaltes, Wartegelds usw. versorgt
werden. Die Unterstützungspflicht des Staates oder der
Gemeinde ist hier genügend.
Auf Antrag können vom Kassenvorstande von der
Versicherungspflicht befreit werden Personen, die
dauernd nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig sind,
solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband
einverstanden ist; Lehrlinge, die im elterlichen
Betrieb beschäftigt sind; Personen, die bei Arbeitslosigkeit
in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten
beschäftigt werden; landwirtschaftliche Arbeiter
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