228 XIV. Arbeiterversicherung. A. Krankenversicherung.
und Dienstboten, denen der Arbeitgeber in Krankheitsfällen
eine Unterstützung gewährt, die den Leistungen
der zuständigen Krankenkasse gleichwertig ist.
Die Versicherungspflichtigen gehören während der
Dauer ihrer Beschäftigung der Krankenkasse an, die für
den Betrieb, worin sie beschäftigt werden, errichtet worden
ist. Sind sie Mitglieder einer Ersatzkasse, so ruhen
auf ihren Antrag alle Rechte und Pflichten gegenüber
jener Krankenkasse. Solange sie diesen Antrag nicht
stellen, dient ihnen die Ersatzhasse lediglich als Zuschuß-Rkasse.
Freiwillig können in die Krankenversicherung eintreten
die versicherungsfreien (s. o.) Personen, ohne
Entgelt vom Betriebsunternehmer Leoo)nfteer. Familienangehörige,
Gewerbetreibende und Unternehmer, die regelmäßig
keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige
beschäftigen — sämtlich, dafern ihr jährliches Gesamteinkommen
2500 M. nicht übersteigt. Freiwilliges
Kassenmitglied kann bleiben, wer ununterbrochen sechs
Wochen lang oder im letzten Jahre 26 Wochen lang
Zwangsmitglied der Krankenkasse war. Diese freiwillige
Versicherung erlischt, wenn Versicherungspflicht eintritt
und wenn an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen
keine Versicherungsbeiträge geleistet werden.
Die VBersicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen,
wenn das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen
4000 M. übersteigt.
2. Träger der Krankenversicherung.
Träger der Krankenversicherung sind die
Krankentkassen.
Die Eliederung der verschiedenen Krankenkassen beruht
auf dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatze, daß
die durch gleichartige Interessen verbundenen Kreise der
Versicherungspflichtigen sich zum Zwecke gegenseitiger
Versicherung zu besonderen, von ihnen selbst verwalteten