Volltext : Der Gemeindebeamte.

228  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

und  Dienstboten,  denen  der  Arbeitgeber  in  Krankheitsfällen
  eine  Unterstützung  gewährt,  die  den  Leistungen
der  zuständigen  Krankenkasse  gleichwertig  ist.

Die  Versicherungspflichtigen  gehören  während  der
Dauer  ihrer  Beschäftigung  der  Krankenkasse  an,  die  für
den  Betrieb,  worin  sie  beschäftigt  werden,  errichtet  worden
  ist.  Sind  sie  Mitglieder  einer  Ersatzkasse,  so  ruhen
auf  ihren  Antrag  alle  Rechte  und  Pflichten  gegenüber
jener  Krankenkasse.  Solange  sie  diesen  Antrag  nicht
stellen,  dient  ihnen  die  Ersatzhasse  lediglich  als  Zuschuß-Rkasse.


Freiwillig  können  in  die  Krankenversicherung  eintreten
  die  versicherungsfreien  (s.  o.)  Personen,  ohne
Entgelt  vom  Betriebsunternehmer  Leoo)nfteer.  Familienangehörige,
  Gewerbetreibende  und  Unternehmer,  die  regelmäßig
  keine  oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige
beschäftigen  —  sämtlich,  dafern  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
  2500  M.  nicht  übersteigt.  Freiwilliges
Kassenmitglied  kann  bleiben,  wer  ununterbrochen  sechs
Wochen  lang  oder  im  letzten  Jahre  26  Wochen  lang
Zwangsmitglied  der  Krankenkasse  war.  Diese  freiwillige
Versicherung  erlischt,  wenn  Versicherungspflicht  eintritt
und  wenn  an  zwei  aufeinander  folgenden  Zahlungsterminen
  keine  Versicherungsbeiträge  geleistet  werden.
Die  VBersicherungsberechtigung  erlischt  in  allen  Fällen,
wenn  das  regelmäßige  jährliche  Gesamteinkommen
4000  M.  übersteigt.

2.  Träger  der  Krankenversicherung.
Träger  der  Krankenversicherung  sind  die

Krankentkassen.

Die  Eliederung  der  verschiedenen  Krankenkassen  beruht
  auf  dem  berufsgenossenschaftlichen  Grundsatze,  daß
die  durch  gleichartige  Interessen  verbundenen  Kreise  der
Versicherungspflichtigen  sich  zum  Zwecke  gegenseitiger
Versicherung  zu  besonderen,  von  ihnen  selbst  verwalteten