7. Reichsfinanzen. c) Maße und Gewichte. 19
auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Ge—
wichte, Wagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
Gleiches wie für Gewichte, Maße und Wagen gilt für
Alkoholometer und Thermometer beim Verkaufe wein—
geistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden, für Fässer,
worin Wein verkauft wird und für Gasmesser beim
Verkaufe von Leuchtgas.
Die Eichung (Prüfung) und Stempelung der Maße,
Gewichte und Wagen erfolgt mit Gültigkeit für das
ganze Reich durch die Eichämter unter der technischen
Oberaussicht der Normaleichungskommission zu Berlin.
Die Eichämter (Haupt= und Untereichämter, Mebeneichstellen)
sind staatliche Behörden. Ihre Errichtung, Ausrüstung
und Unterhaltung, die Anstellung und Besoldung
der Beamten erfolgt durch die Landesregierungen
(ogl. sächs. VO. vom 1. April 1912). Die Eichung besteht
in der vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung
der Meßgeräte; sie ist entweder Aeueichung oder Nacheichung.
Die unteren Verwaltungsbehörden haben, soweit
dies erforderlich ist, bei ihren Maß= und Gewichtsrevisionen
die Eichämter um Abordnung von Eichmeistern
zu ersuchen.
Schankgefäße, Schankgläser u. dgl. müssen bei Strafe
mit einem Füllstrich und der Bezeichnung des Vollgehaltes
nach dem Litermaße, aufwärts in Stufen von
½2 1, abwärts in Stufen von 1/101 versehen sein. 1/41-Gefäße
sind zulässig.
Auch der Feingehalt der Gold= und Silberwaren
ist der polizeilichen Uberwachung unterworfen. Der
Feingehalt ist in Tausendsteln anzugeben, bei goldenen
Geräten von 585, bei silbernen von 800 ab. Das
Stempelzeichen ist die Reichskrone und außerdem bei
Goldwaren die Sonne, bei Silberwaren der Mond.
Schmuchsachen von Gold und Silber dürfen in jedem
Feingehalte gestempelt werden. Die Verkäufer haften
für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes (Reichsgese
vom 16. Juli 1884; Reichsbek. vom 7. Januar
1888).
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