Full text : Der Gemeindebeamte.

18  I.  Das  Deutsche  Reich.

c)  Maße  und  Gewichte.

(Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908.
Eichordnung  vom  8.  Aovember  1911.)

Die  Grundlage  für  die  Maße  bildet  das  Meter,  für
die  Gewichte  das  Kilogramm,  je  mit  dezimaler  Teilung.

Längenmaße:  Das  Meter  (m)  wird  in  100  Zentimeter
  (em)  und  1000  Millimeter  (mm)  geteilt.  Tausend
Meter  bilden  ein  Kilometer  (km).

Flächenmaße:  Die  Einheit  ist  das  Quadratmeter
(am).  100  am  bilden  ein  Ar  (a)  und  10  000  ein  Hektar
  (ha).  Quadratkilometer  —  qkm.  Quadratzentimeter
—  dem.  Quadratmillimeter  —  amm.

Körpermaße  (Raum=  und  Hohlmaße):  Die  Einheit
bildet  das  Kubikmeter  (chm).  Der  tausendste  Teil  eines
Kubikmeters  ist  das  Liter  ().  100  1  bilden  das  Hektoliter
  (hl).  Kubikzentimeter  —  cem.  Kubihmillimeter
—  emm.  (VO.  vom  15.  März  1912.)

Gewichte:  Die  Einheit  bildet  das  Kilogramm  (kg).
Der  tausendste  Teil  eines  Kilogramms  ist  das  Gramm  (9).
Ein  Gramm  entspricht  dem  Gewichte  eines  Rubitzentimeters
  destillierten  Wassers,  gewogen  im  luftleeren
Raum  bei  +  4°%  C.  Der  tausendste  Teil  des  Gramms
ist  das  Milligramm  (mg).  100  kg  bilden  den  Doppelzentner
  (dz),  1000  kg  die  Tonne  (t).

Die  gesetzlichen  Maßeinheiten  bei  der  Elehktrizität  sind
das  Ohm  für  den  elektrischen  Widerstand,  das  Ampere
  für  die  Stromstärke  und  das  Volt  für  die  elektromotorische
  Kraft.

Die  Maß=  und  Gewichtspolizei  wird  von  den  Wohlfahrtspolizeibehörden
  ausgeübt  und  hat  darüber  zu  wachen,
daß  zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehre
nur  gestempelte  (geeichte)  Maße,  Gewichte  und  Wagen
angewendet  werden.  Gewerbetreibende  dürfen  ungestempelte
  oder  unrichtige  Maße,  Gewichte  und  Wagen,
die  zum  Gebrauch  in  ihrem  Gewerbe  geeignet  sind,
überhaupt  nicht  besitzen.  Werden  solche  bei  ihnen  vorgefunden,
  so  werden  sie  bestraft  und  es  ist  nebenher