18 I. Das Deutsche Reich.
c) Maße und Gewichte.
(Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908.
Eichordnung vom 8. Aovember 1911.)
Die Grundlage für die Maße bildet das Meter, für
die Gewichte das Kilogramm, je mit dezimaler Teilung.
Längenmaße: Das Meter (m) wird in 100 Zentimeter
(em) und 1000 Millimeter (mm) geteilt. Tausend
Meter bilden ein Kilometer (km).
Flächenmaße: Die Einheit ist das Quadratmeter
(am). 100 am bilden ein Ar (a) und 10 000 ein Hektar
(ha). Quadratkilometer — qkm. Quadratzentimeter
— dem. Quadratmillimeter — amm.
Körpermaße (Raum= und Hohlmaße): Die Einheit
bildet das Kubikmeter (chm). Der tausendste Teil eines
Kubikmeters ist das Liter (). 100 1 bilden das Hektoliter
(hl). Kubikzentimeter — cem. Kubihmillimeter
— emm. (VO. vom 15. März 1912.)
Gewichte: Die Einheit bildet das Kilogramm (kg).
Der tausendste Teil eines Kilogramms ist das Gramm (9).
Ein Gramm entspricht dem Gewichte eines Rubitzentimeters
destillierten Wassers, gewogen im luftleeren
Raum bei + 4°% C. Der tausendste Teil des Gramms
ist das Milligramm (mg). 100 kg bilden den Doppelzentner
(dz), 1000 kg die Tonne (t).
Die gesetzlichen Maßeinheiten bei der Elehktrizität sind
das Ohm für den elektrischen Widerstand, das Ampere
für die Stromstärke und das Volt für die elektromotorische
Kraft.
Die Maß= und Gewichtspolizei wird von den Wohlfahrtspolizeibehörden
ausgeübt und hat darüber zu wachen,
daß zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre
nur gestempelte (geeichte) Maße, Gewichte und Wagen
angewendet werden. Gewerbetreibende dürfen ungestempelte
oder unrichtige Maße, Gewichte und Wagen,
die zum Gebrauch in ihrem Gewerbe geeignet sind,
überhaupt nicht besitzen. Werden solche bei ihnen vorgefunden,
so werden sie bestraft und es ist nebenher