334 XXIV. Zwangsvollstrechung in Verwaltungssachen.
XXIV. Zwangsvollstreckung in
Derwaltungssachen.
Büchständige Auslagen, Gebühren, Strafbeträge, Schulgeld-,
Steuer-, Wasserzins-, Gaszinsforderungen u. dgl.
müssen oft im Wege der Zwangsvollstrechung beigetrieben
werden. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in
dem Sächs. Gesetze vom 18. Juli 1902 über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen,
das sich seinerseits an die entsprechenden Worschriften der
Zivilprozeßordnung anlehnt. Hiernach sind die Verwaltungebehörden
im allgemeinen zur Anordnung der
Zwangsvollstreckung befugt, sind also zugleich Vollstrechungsbehörden;
nur im Geschäftskreise der Bürgermeister
nichtrevidierter Städte, Gemeindevorstände und
Gutsvorsteher ist für die Anordnung der Zwangsvollstrechung
die in dem betreffenden Geschäftszweige nächstvorgesetzte
Staatsverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde
zuständig. Das zuständige Ministerium kann
jedoch einem solchen Bürgermeister, Gemeindevorstande
oder Gutsvorsteher die Befugnis zur Anordnung der
Zwangsvollstrechung — aber nur in börperliche Sachen,
nicht in Grundstüche und Forderungen — verleihen;
die Verleihung kann beschränkt werden. Im Namen
der Kirchen= und Schulinspektion wird die Zwangsvollstreckung
von der weltlichen Koinspektionsbehörde
(Stadtrat, Amtshauptmannschaft) allein angeordnet.
Die Ausführung der Zwangsvollstrechung erfolgt im
allgemeinen durch einen Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörde
oder einen Gerichtsvollzieher, und zwar
in der Hauptsache analog den Bollstrechungsbestimmungen
der Zivilprozeßordnung.
Die Zwangsvollstrechung kann nur auf Grund eines
schriftlichen Auftrags der Vollstrechungsbehörde vorgenommen
werden, der Auftrag muß den Beteiligten auf