Full text : Der Gemeindebeamte.

XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.  335

Verlangen  vorgewiesen  werden.  Uber  Einwendungen
des  Schuldners  gegen  den  Anspruch  oder  gegen  die  Zulässigkeit
  der  Anordnung  der  Zwangsvollstrechung  entscheidet
  die  Verwaltungsbehörde;  über  Anträge,  Einwendungen
  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise
der  Zwangsvollstrechung  oder  das  bei  ihr  zu  beobachtende
  Verfahren  betreffen,  entscheidet  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirte  das  Vollstreckungsverfahren  stattfindet.
Zahlt  der  Schuldner,  so  hat  ihm  der  Vollstrechungsbeamte
Quittung  zu  erteilen,  zahlt  er  nicht  bzw.  weist  er  nicht
Zahlung,  Stundung  oder  Einstellung  der  Zwangsvollstrechung
  nach,  so  verschreitet  der  Beamte  zur  Pfändung
der  etwa  vorhandenen  pfändbaren  beweglichen  Gegenstände.
  (Wegen  der  Zwangsvollstrechung  in  Grundstücke
vgl.  S.  54).  Zu  diesem  Zwecke  ist  er  befugt,  die
Wohnung  und  die  Behältnisse  des  Schuldners  —  soweit
erforderlich  —  zu  durchsuchen,  verschlossene  Türen  und
Behältnisse  öffnen  zu  lassen  und  bei  Widerstand  Gewalt
anzuwenden  bzw.  polizeiliche  Hilfe  beizuziehen.  Wird
Widerstand  geleistet  oder  ist  in  der  Wohnung  des
Schuldners  weder  dieser  noch  ein  Mitglied  seiner  Familie
bzw.  Dienstbote  anwesend,  so  hat  der  Beamte  zwei  volljährige
  Männer  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten
  zuzuziehen.

Jedem  bei  dem  Vollstrechungsverfahren  Beteiligten
muß  auf  Begehren  Einsicht  in  die  Aten  gestattet  und
Abschrift  einzelner  Aktenstücke  erteilt  merden.

Zur  Nachtzeit  (vom  1.  April  bis  30.  September  9  Uhr
abends  bis  4  Uhr  morgens,  vom  1.  Oktober  bis  31.  März
9  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgeng),  sowie  an  Sonntagen
und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine  Vollstrechungshandlung
  nur  erfolgen,  wenn  die  Vollstreckungsbehörde
schriftlich  die  Erlaubnis  erteilt.  Die  Verfügung,  wodurch
die  Erlaubnis  erteilt  wird,  ist  bei  der  Zwangsvollstrechung
vorzuzeigen.

Der  Beamte  hat  über  jede  Vollstrechungshandlung
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Dieses  muß  enthalten:  Ort
und  Zeit  der  Aufnahme;  den  Gegenstand  der  Voll—