XXIV. Zwangsvollstrechung in Verwaltungssachen. 335
Verlangen vorgewiesen werden. Uber Einwendungen
des Schuldners gegen den Anspruch oder gegen die Zulässigkeit
der Anordnung der Zwangsvollstrechung entscheidet
die Verwaltungsbehörde; über Anträge, Einwendungen
und Erinnerungen, welche die Art und Weise
der Zwangsvollstrechung oder das bei ihr zu beobachtende
Verfahren betreffen, entscheidet das Amtsgericht, in
dessen Bezirte das Vollstreckungsverfahren stattfindet.
Zahlt der Schuldner, so hat ihm der Vollstrechungsbeamte
Quittung zu erteilen, zahlt er nicht bzw. weist er nicht
Zahlung, Stundung oder Einstellung der Zwangsvollstrechung
nach, so verschreitet der Beamte zur Pfändung
der etwa vorhandenen pfändbaren beweglichen Gegenstände.
(Wegen der Zwangsvollstrechung in Grundstücke
vgl. S. 54). Zu diesem Zwecke ist er befugt, die
Wohnung und die Behältnisse des Schuldners — soweit
erforderlich — zu durchsuchen, verschlossene Türen und
Behältnisse öffnen zu lassen und bei Widerstand Gewalt
anzuwenden bzw. polizeiliche Hilfe beizuziehen. Wird
Widerstand geleistet oder ist in der Wohnung des
Schuldners weder dieser noch ein Mitglied seiner Familie
bzw. Dienstbote anwesend, so hat der Beamte zwei volljährige
Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten
zuzuziehen.
Jedem bei dem Vollstrechungsverfahren Beteiligten
muß auf Begehren Einsicht in die Aten gestattet und
Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt merden.
Zur Nachtzeit (vom 1. April bis 30. September 9 Uhr
abends bis 4 Uhr morgens, vom 1. Oktober bis 31. März
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgeng), sowie an Sonntagen
und allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstrechungshandlung
nur erfolgen, wenn die Vollstreckungsbehörde
schriftlich die Erlaubnis erteilt. Die Verfügung, wodurch
die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zwangsvollstrechung
vorzuzeigen.
Der Beamte hat über jede Vollstrechungshandlung
ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muß enthalten: Ort
und Zeit der Aufnahme; den Gegenstand der Voll—